Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.359,25 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Wohnmobile, die kurzfristig vermietet werden, in der Betriebsstätte des Vermieters im Fördergebiet verbleiben.
Die Klägerin vermietet gewerblich Wohnmobile. Sie beantragte für 1993 fristgerecht Investitionszulage für die Anschaffung zweier Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von je 3,1 t. Sie vermietete diese Wohnmobile im Streitjahr jeweils für wenige Tage oder Wochen. Die jeweiligen Mieter gaben ihr Reiseziel durchweg nicht an.
Der Beklagte (das Finanzamt FA) lehnte den Investitionszulagenantrag wegen des fehlenden Nachweises der Verbleibensvoraussetzungen ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, ihre Kunden nach dem Reiseziel zu fragen. Dies sei bei ihrem Vermieterbetrieb auch nicht erforderlich; denn als dessen Besonderheit müsse nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Mieternutzung der Betriebsstätte der Klägerin im Fördergebiet zugerechnet werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die Festsetzung von Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 vom 05.07.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.1995 aufzuheben und die Investitionszulage für 1993 auf 8.359,25 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes unter hier nicht weiter streitigen Voraussetzungen Anspruch auf Investitionszulage, wenn sie im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 1993) begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 Investitionszulagengesetz 1993 vornehmen. Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die neben hier nicht weiterstreitigen Voraussetzungen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993).
An dieser Voraussetzung fehlt es bei den hier streitigen Investitionen. Der Begriff des Verbleibens in § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszulegen. Dieser Sinn und Zweck ist auf die Verstärkung der Produktionskraft im Fördergebiet gerichtet. Die Wirtschaft dort soll durch den Einsatz moderner Maschinen und Betriebsmittel konkurrenzfähig werden. Zur Erreichung dieses Förderungszwecks müssen die Wirtschaftsgüter während des gesamten 3-Jahreszeitraumes im Fördergebiet eingesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die streitbefangenen Wohnmobile der Klägerin nicht überwiegend und regelmäßig im Fördergebiet eingesetzt werden.
a) Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Wirtschaftsgut auch dann noch in Be- trieb (in der Betriebsstätte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d. h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet (BFH-Urteile vom 23.05.1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916; vom 13.10.1989 III R 144/84, BFHE 158, 293, BStBl II 1990, 84; beide Entscheidungen ergingen zu vergleichbaren Problemen im Rahmen des Berlinförderungsgesetzes).
In seiner Entscheidung vom 23.05.,1990 III R 76/87 (a.a.0.) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung jedoch insoweit begrenzt, als dort nicht die Frage des räumlichen Verbleibens im Fördergebiet, sondern nur entschieden worden ist, wann eine Vermietung an Privatpersonen zulageschädlich ist. Die Frage der Zulageschädlichkeit der Vermietung an Privatpersonen stelle sich erst dann, wenn die räumlichen Verbleibensvoraussetzungen erfüllt seien. Beide Fragen dürften nicht miteinander vermischt werden. Ein Wirtschaftsgut könne trotz Vermietung an Privatpersonen im Gewerbebetrieb des Investors verbleiben, aber von der Investitionszulage ausgeschlossen sein, weil es außerhalb des Fördergebietes eingesetzt werde. Eine Zulage entfalle deshalb schon dann, weil die Nutzung der streitigen Wirtschaftsgüter durch Dritte außerhalb des Fördergebietes erfolgt sei (so das BFH-Urteil vom 23.05.1990 III R 76/87, a.a.O., zur vergleichbaren Problematik beim Berlinförderungsgesetz). Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat folgt, gelten entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn die gewerbliche Betätigung des Investors sich auf das bloße Vermieten der Wirtschaftsgüter beschränkt (so auch im BFH-Urteil III R 76/86 a.a.O., der einen Fall der gewerblichen Vermietung betraf).
b) Im Streitjahr sind die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 2 im InvZulG 1993 nicht erfüllt.
Es ist davon auszugehen, dass die Wohnmobile ...