rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Billigkeitserlass wegen der Nichtberücksichtigung eines Teils der Anschaffungskosten eines Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
Beruht die endgültige steuerliche Nichtberücksichtigung eines Teils der Anschaffungskosten für ein Grundstück bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf dem eigenen Verschulden des Steuerpflichtigen, weil er – trotz steuerlicher Beratung – im Jahr der Verauslagung von einer falschen Einkunftsart und im Jahr der Vereinnahmung des Preises für die Veräußerung des Grundstücks nicht von der Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung ausgegangen ist und gegen die Steuerfestsetzung im Jahr der Veräußerung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, somit Bestandskraft und Festsetzungsverjährung eintrat, sowie eine offensichtliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung – in anbetracht des BFH-Urteils v. 21.6.2006, XI R 49/05 (BFHE 214, 218, BStBl II 2006, 712) – zumindest zweifelhaft erscheint, liegt – entgegen dem den Sachverhalt betreffenden BFH-Urteil v. 30.6.2005, IV R 20/04 (BFHE 210, 313, BStBl II 2005, 758) – keine einen Erlass aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit vor.
Normenkette
AO § 227; EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2; AO 357
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erlassanträge der Kläger hinsichtlich der Einkommensteuer und der Solidaritätszuschläge 1995 sowie der Zinsen zur Einkommensteuer 1995.
Die drei Kläger waren neben einer weiteren Person zu je 25 % Mitgesellschafter an einer in 1991 gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die im Jahr 2001 in die X & Co. offene Handelsgesellschaft (OHG) und schließlich in die XB Aktiengesellschaften (AG) umgewandelt worden war (künftig kurz: B). Zweck der B war der Kauf und die Bewirtschaftung eines Grundstücks in A-Stadt. Auf Grund der Verpachtung dieses Grundstücks an die W-GmbH (Bauunternehmen, künftig: W), an der ausschließlich dieselben Personen beteiligt waren, bestand nach jetziger Auffassung beider Parteien zwischen B und W seit 1991 eine Betriebsaufspaltung. B behandelte ihre Einkünfte für die Jahren 1991 bis 1993 in ihren Feststellungserklärungen zunächst aber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die erklärungsgemäßen Feststellungsbescheide des Beklagten wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 29. November 1995 teilte B dem Beklagten mit, dass der Feststellungsbescheid für 1993 geändert werden müsse, weil eine Betriebsaufspaltung vorliege und ihre Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie in 1993 ein Grundstück in K mit einem von W erstellten Rohbau erworben habe, das nach Fertigstellung in 1995 verkauft worden sei. In der beigefügten Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erklärte sie unter anderem bei den Betriebsausgaben einen Posten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe” in Höhe von 86.421,75 DM sowie insgesamt einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 55.772 DM. Der Beklagte lehnte die Änderung des Feststellungsbescheides 1993 mit Schreiben vom 23. Januar 1995 mit dem Hinweis ab, dass der Bescheid bestandskräftig und eine Änderung zu Gunsten der B nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen des Verschuldens der B am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen zu ihren Gunsten ausgeschlossen sei. Die B verfolgte, so der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, den Anspruch auf Änderung des Feststellungsbescheids für 1993 nicht mittels eines Rechtsbehelfes weiter.
Für 1994 reichte die Klägerin zunächst am 30. November 1995 eine Feststellungserklärung ein, die einen Gewinn von 42.697 DM auswies. In der Gewinnermittlung waren bei den Betriebsausgaben 352,10 DM für „Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoff” aufgeführt. Am 30. Januar 1996 reichte sie eine geänderte Feststellungserklärung ein, wonach sich nunmehr ein Verlust von 43.725 DM ergab. Diese Änderung beruhte darauf, dass der oben angeführte Posten „Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe” um 86.421,75 auf 86.773,85 DM erhöht wurde. In einem Begleitschreiben wies der jetzige Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Änderung wegen Berücksichtigung der zum 1. Januar 1994 beginnenden Betriebsaufspaltung erforderlich geworden sei. Die zusätzlichen Kosten beträfen das Grundstück mit aufstehendem Rohbau in K, das nach Fertigstellung veräußert worden sei und daher kein Anlagevermögen darstelle. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. Juli 1996 erklärungsgemäß einen Verlust von 43.725 DM und mit Bescheid vom 14. August 1996 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 36.835 DM fest. Diese Bescheide wurden ebenfalls bestandskräftig.
Im Jahr 1998 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte u....