Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1996
Tenor
1. Die Festsetzung einer Investitionszulage für das Jahr 1996 nach dem Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG) wird dahin geändert, daß die Investitionszulage um 464 DM erhöht und auf 5.498 DM festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Entscheidung ist wegen der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
Umstritten ist die Investitionszulage für zusammensetzbare Ausstellungswände.
Die Klägerin gestaltet den äußeren Rahmen von Kongressen, Tagungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen. Sie beantragte Investitionszulage von 5 v. H. für Anschaffungskosten des Streitjahres von mehr als 110.000 DM. Unter den geltend gemachten Wirtschaftsgütern befand sich eine Position „136 Stellwände – 9.292 DM”. Dabei handelt es sich um Raumteiler aus einer mit einer Schiene versehenen Spanplatte von 2,35 m Höhe und 1 m oder 0,5 m Breite, die mittels Winkel oder Kreuz aufgestellt und mit anderen Wandelementen verbunden werden können. Nach einer vollständigen Montage ergeben sich je nach den Anforderungen des Auftrags Beratungsräume, Ausstellungsflächen, Gänge und andere Raumaufteilungen.
Das beklagte Finanzamt gab dem Antrag unter dem 21.07.1997 weitgehend statt. Es versagte jedoch die Zulage für die genannten Gegenstände. Nach erfolglosem Einspruch begehrt die Klägerin weiterhin die Zulage mit der Begründung, es handele sich bei den Wandelementen erst in ihrer Gesamtheit um selbständig bewertbare und nutzbare Sachen und damit um ein einziges Wirtschaftsgut im Anschaffungswert über 800 DM. Demzufolge sei es nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (GWG) von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Klägerin hat eine bildliche Darstellung für einen beispielhaften Einsatz der Wandelemente vorgelegt (Blatt 17 der Gerichtsakten).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 vom 21.07.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.1997 dahin zu ändern, daß die Investitionszulage um 464 DM erhöht und auf 5.498 DM festgesetzt wird.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, die einzelnen Elemente seien bereits bei einer Zusammenstellung, die im Anschaffungswert insgesamt unter 800 DM liege, selbständig bewertbar und nutzbar und damit als GWG von der Begünstigung ausgeschlossen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Nach § 2 Satz 2 InvZulG dürfen begünstigte Wirtschaftsgüter keine GWG sein. Für die Frage, wo das Wirtschaftsgut „beginnt” – bei den einzelnen Elementen, bei Zusammenstellungen bis 800 DM, möglicherweise bei Zusammenstellungen über 800 DM oder bei der Gesamtheit aller von der Klägerin angeschafften Elemente – ist die dem Wirtschaftsgutsbegriff innewohnende selbständige Bewertbarkeit ausschlaggebend (vgl. zum Begriff des Wirtschaftsguts nur das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – IV R 3/89 vom 06.12.1990, BStBl 1991 II S. 346 mit weiteren Nachweisen). Sie beginnt im Streitfall erst bei der Gesamtheit aller Elemente mit Anschaffungskosten von 9.280,80 DM. Das ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des BFH zu den zusammenfügbaren Stahlregalteilen und zu den Kupplungsgerüsten.
Die genannte Rechtsprechung unterscheidet bei den Stahlregalteilen die einzelnen Regalelemente, die daraus entstehenden einzelnen Regale, die wiederum daraus zusammengesetzten Regalblöcke und die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen während eines Wirtschaftsjahres angeschafften genormten Bauelemente als einheitliches Ganzes. Davon sind die einzelnen Regalelemente keinesfalls selbständig bewertbar (vgl. das grundlegende BFH-Urteil vom 26.07.1979 IV R 170/74, BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176, bestätigt und erläutert durch BFH- Urteil vom 07.02.1985 IV R 183/82, BFH/NV 1986, 592). Selbständig bewertbar sind vielmehr in der Regel die Regale oder die Regalblöcke, je nachdem welche betriebliche Zweckbestimmung im Einzelfall vorliegt und welche der Regalanordnungen für einen Erwerber des ganzen Betriebs – dessen unveränderte Fortführung durch den Erwerber unterstellt – von hauptsächlichem Interesse ist (BFH-Urteil vom 07.02.1985 IV R 183/82, BFH/NV 1986, 592).
Im Streitfall lassen sich die Erkenntnisse der Rechtsprechung zu den Regalteilen ohne weiteres auf die Wandelemente übertragen. Dementsprechend entfällt eine selbständige Betrachtung der einzelnen Elemente. Es entfällt aber auch eine Betrachtung verschiedener Anordnungen der einzelnen Elemente zu kleineren oder größeren Einheiten. Denn für einen Erwerber ist keine der denkbaren aufgebauten Anordnungen von Interesse. Er legt vielmehr Wert auf das gesamte – bei Nichtnutzung und auf dem Transport zerlegte – Sy...