Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen I R 116/95)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1991 vom 21.09.1993, geändert durch Bescheid vom 05.11.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.1994 wird geändert und das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1991 mit den Teilbeträgen EK 50 27.389,– DM und EK 02 10.000,– DM festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Behandlung des Steuerabzugsbetrags bei Körperschaften. Die Klägerin ist eine GmbH, welche den Aufbau und den Betrieb einer flächendeckenden Erdgasversorgung in Südthüringen zum Gegenstand hatte. Die Gesellschaft wurde durch notariellen Vertrag am 09.07.1990 errichtet und am 12.09.1990 beim Kreisgericht ins Handelsregister eingetragen. Seit Dezember 1991 besteht zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und XXX in A als Organträgerin eine körperschaftsteuerliche Organschaft entsprechend § 17 i. V. m. § 15 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Die Klägerin hatte im Streitjahr (1991) erstmals den Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 9 Abs. 1 Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz vom 16.03.1990, GBl I Nr. 17, S. 136 (DB) i. V. m. § 8 Abs. 1 des KStG in Höhe von 10.000,– DM in Anspruch genommen. Durch Bescheid vom 05.11.1993, der den ursprünglichen Bescheid vom 21.09.1993 änderte, stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1991 gesondert fest. Ferner wurde die Entwicklung des nach § 30 KStG zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals dargestellt. Das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen betrugen 56.912,– DM. Dieser Betrag unterlag ungemildert – mit 50 v. H. gemäß § 23 Abs. 1 KStG – der Körperschaftsteuer, da im Jahre 1991 keine Ausschüttungen vorgenommen wurden. Für das Streitjahr setzte das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.067 DM fest.

Die festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals setzten sich zum einen aus einem Betrag von 17.389,– DM, welcher ungemildert mit Körperschaftsteuer belastet war, und zum anderen aus einem nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Betrag in Höhe von 20.000,– DM (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 KStG: EK 02) zusammen. Das EK 02 entstand durch Zuordnung des Steuerabzugsbetrages in Höhe von 10.000,– DM als nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrung sowie durch Umgliederung von 10.000,– DM EK 50 in analoger Anwendung des § 34 KStG, wonach aus dem EK 50 der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Steuerabzugsbetrag deckt, dem EK 02 zugeordnet wurde. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, der Abzugsbetrag sei keine Tarifermäßigung im Sinne des § 32 KStG. § 34 KStG sei entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht entsprechend anzuwenden. Der Steuerabzugsbetrag sei als Fördermaßnahme ebenso wie die Investitionszulage gliederungsrechtlich als steuerfreie Vermögensmehrung zu erfassen, die als Zugang beim EK 02 auszuweisen sei. Eine zusätzliche Umgliederung scheide mangels gesetzlicher Grundlage aus.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1991 vom 21.09.1993, geändert durch Bescheid vom 05.11.1993, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.1994 dahingehend zu ändern, dass das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1991 mit den Teilbeträgen EK 50 27.389,– DM und EK 02 10.000,–DM festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, eine Anwendung des § 34 bei Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals erscheine zumindest analog gerechtfertigt, um eine ordnungsgemäße gliederungsmäßige Behandlung zu erreichen. Weil sich der Steuerabzugsbetrag erst in der Steuererhebung auswirke, sei er wie ein Erlass nach § 227 der AbgabenordnungAO zu behandeln. Der Beklagte nimmt im Übrigen auf seine Ausführung in der Einspruchsentscheidung Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Zu Unrecht hat der Beklagte (das Finanzamt – FA) eine Umgliederung des Eigenkapitals gemäß § 34 des KörperschaftsteuergesetzesKStG vorgenommen.

Nach dieser Vorschrift ist der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlassbetrag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und dem nicht belasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer hinzuzurechnen, wenn Körperschaftsteuer nach § 2...

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