Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für ein am Stichtag nur teilweise fertiggestelltes Betriebsgebäude. Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Investitionszulage für ein Betriebsgebäude scheidet gem. § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 aus, wenn vor dem 1.1.2005 lediglich der Keller fertig gestellt ist, der aber keinen Gebäudeteil mit einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang darstellt.
2. Fraglich bleibt, ob ein Gebäude durch bloße Vereinbarung vor einem gesetzlichen Stichtag, zu dem das zu fördernde Objekt fertig gestellt sein muss, in unterschiedliche Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden kann.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in den Kalenderjahren 1999 bis 2004 über die Gewährung einer Investitionszulage für ein Betriebsgebäude.
Der Kläger betreibt in A-Stadt eine Bau- und Möbeltischlerei. Am 24. September 1999 stellte er einen Bauantrag für den Neubau einer Werkstatt und Gebäude mit Spänebunker sowie eines Anbaus an sein Wohnhaus. Das Landratsamt erteilte ihm am 21. Februar 2000 die Baugenehmigung (vgl. Blatt 12 der Investitionszulageakten II).
Für diese Baumaßnahmen stellte der Kläger in den Jahren 1999 bis 2004 Investitionszulageanträge in folgender Höhe:
1999 |
4.764,73 EUR |
(9.319,00 DM) |
2000 |
12.761,33 EUR |
(24.959,00 DM) |
2001 |
2.718,35 EUR |
(5.316,63 DM) |
2002 |
17.706,00 EUR |
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2003 |
35.184,00 EUR |
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2004 |
16.412,27 EUR |
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Der Beklagte gewährte die Investitionszulage zunächst in der begehrten Höhe.
Am 25. April 2002 führte er beim Kläger eine Nachschau – Anlass war die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 – durch. Der Vertreter des Beklagten konnte hinsichtlich der Baumaßnahme (Werkstattgebäude, Spänebunker und Lager) lediglich den Abschluss der ersten Bauphase (Spänebunker sowie Rückwand des künftigen Werkstattgebäudes) feststellen. Der Mitarbeiter des Finanzamts wies den Kläger darauf hin, dass die Baumaßnahme gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) lediglich gefördert werde, wenn sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werde.
Am 1. Juli 2004 schloss der Kläger mit seinem Sohn Andreas folgende „Mietvereinbarung” (Blatt 104 der Investitionszulageakte III):
„Zwischen der Firma Hartmut X. und der Firma Andreas X. wird folgende Vereinbarung getroffen:
- Der von der Firma Hartmut X. begonnene Neubau (Kellergeschoss) wird kostenlos von der Firma Andreas X. genutzt.
- Das geplante Erd- und Dachgeschoss wird von der Firma Andreas X. errichtet (Bauherrenwechsel muss erfolgen).
- Die notwendige Installationsheizung, Elektro, Absaugung wird durch die Firma Andreas X. ausgeführt und finanziell übernommen.
- Die Nutzung des gesamten Objektes (Neubau) erfolgt bis zum 31. Dezember 2016 kostenfrei.
Der „Mietvereinbarung” ist eine weitere Vereinbarung angefügt, die mit „Mietvertrag” überschrieben ist. Darin wird der Beginn des Mietverhältnisses mit dem 1. Juli 2004 angegeben (Ende 30. Juni 2014 mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit). Ein Mietzins fällt nach dieser Vereinbarung nicht an. Als „Mietzuschlag für Nebenkostenstrom” haben die Parteien die Zahlung von 100 EUR vereinbart.
Am 27. Oktober 2004 nahm die Bauaufsicht den Bau des Klägers in Augenschein. Die Vertreterin des Landratsamtes stellte fest, dass der Wohnhausanbau nicht mehr ausgeführt werden sollte. Das Werkstatt- und Lagergebäude im Kellergeschoss hatte man im Rohbau erstellt. Der Spänebunker sowie das Treppenhaus einschließlich des Aufzugsschachtes waren bis ins Dachgeschoss fertig gestellt. Die Heizung im Heizraum des Spänebunkers war installiert und lief seit einer Woche im Probelauf. Die erforderlichen Brandschutztüren waren eingebaut worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des damaligen Bautenstandes wird auf den Aktenvermerk vom 27. Oktober 2004 verwiesen (vgl. Aktenvermerk zur Ortsbesichtigung Blatt 102 der Investitionszulageakte III).
Am 2. November 2004 bescheinigte der als Bauleiter auftretende Ingenieur gegenüber dem Landratsamt die Teilfertigstellung des Kellergeschosses Werkstatt und des Spänebunkers. Dem Anschreiben hatte er die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Nutzungsaufnahme einer Feuerstätte beigefügt (Blätter 109 und 110 der Investitionszulageakte III).
Am 24. März 2006 besichtigte der Beklagte den Neubau des Klägers erneut. Die Prüferin stellte fest, dass das Kellergeschoss planmäßig zu Lagerzwecken genutzt wurde (Abstellen von Maschinen sowie Montageteilen). Es verfügte zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Innenputz. Elektrik, Heizung, Fenster und Türen sowie Estrichfußboden waren fertig gestellt. Nach ihren Erkenntnissen hatte der Sohn des Klägers zum 1. Januar 2005 die Baumaßnahme fortgeführt (Bauherrenwechsel, so auch die Aussage der Sachbearbeiterin Bauaufsicht, Bl. 13 der Rechtsbehelfsakte; erfo...