Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Miteigentum nur anteiliger Abzugsbetrag nach § 7 Fördergebietsgesetz
Leitsatz (amtlich)
Steht das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude im Miteigentum mehrerer Steuerpflichtiger, sind deren Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten nach § 7 Fördergebietsgesetz nur begünstigt, soweit sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechen, bis zum entsprechenden Anteil der Höchstbemessungsgrundlage.
Normenkette
FördG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 20.05.1997; Aktenzeichen X R 155/96) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Förderungshöchstbetrag gemäß § 7 Fördergebietsgesetz bei mehreren Gebäudeeigentümern jedem Beteiligten voll oder nur anteilig gewährt werden kann.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, die im Streitjahr jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Sie erwarben aufgrund notariellen Vertrages vom 16.06.1990 in ehelicher Vermögensgemeinschaft das Miteigentum zu ½ an einem Gebäude. Den anderen Miteigentumsanteil erwarb Frau Beate Wedeleit Das Gebäude enthält zwei Wohnungen von je 70 m² Wohnfläche, Die Kläger bewohnen aufgrund einer Vereinbarung unter den Miteigentümem vom 15.06.1990 die Wohnung im Obergeschoß.
Im Streitjahr entstanden den Klägern Aufwendungen für an dem Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten in Höhe von … DM. die sie zusammen mit den 1991 und 1992 entstandenen Aufwendungen von … DM in die Bemessung des Abzugsbetrags nach § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz von … DM einbezogen
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) gewährte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30.05.1995 aber nur einen Abzugsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz in Höhe von 2.000 DM. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie meinen, ihnen stünde der Abzugsbetrag in voller Höhe zu. Jedenfalls folge dies aus § 7 Abs. 3 Fördargebietsgesetz. Der jeweilige Miteigentumsanteil bilde ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut i.S.d. § 7 Abs. 3 Fördergebietsgesetz.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 30.05.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.1995 zu ändern und die Einkommensteuer 1993 unter
Berücksichtigung eines Abzugsbetrages von … DM auf … DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, der Miteigentumsanteil der Kläger sei kein selbständiger Gebäudeteil i. S.v. R 13 Abs. 4 EStR.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat es das Finanzamt abgelehnt. Erhaltungsaufwendungen nach § 7 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes die über den anerkannten Betrag von 2.000 DM hinausgehen, wie Sonderausgaben abzuziehen:
1 Nach § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz können unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen Aufwendungen die auf an einem eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr der Zahlung und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 v.H. wie Sonderausgaben abgezogen werden.
§ 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz begünstigt nur Aufwendungen am eigenen Gebäude. Ein „eigenes Gebäude” in diesem Sinne ist ein solches, das zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder ihm aufgrund von § 39 der Abgabenordnung –AO–1977 steuerrechtlich zuzurechnen ist. Es reicht für § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz ebensowenig wie für § 10 e des Einkommensteuergesetzes aus, daß der das Gebäude Nutzende die Aufwendungen getragen hat (so Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 20.09.1995 X R 94/92. Deutsches Steuerrecht –DStR– 1995, 1956; BFH, Urteil vom 21.05.1992 X R 61/91, BStBl II 1992, 944). Ein Miteigentümer, der das Gebäude selbst nutzt, kann nur den Teil der Steuervergünstigung beanspruchen, der seinem Anteil am Grundstück (Gebäude) entspricht (vgl. Thüringer Finanzgericht, Urteile vom 13.03.1996 I 181/95, zur Veröffentlichung in der EFG vorgesehen, und vom 05.06.1996 I 186/95).
Zwar enthält § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz nicht eine den § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG vergleichbare Bestimmung, der die Steuerbegünstigung bei Miteigentümern auf ihren Anteil begrenzt. Hieraus folgt aber nicht, jeder Miteigentümer könnte seine gesamten Aufwendungen bis zum geltenden Höchstbetrag gemäß § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz wie Sonderausgaben geltend machen. Denn die abziehbaren Aufwendungen sind ebenso wie der förderbare Höchstbetrag gebäudebezogen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sind Aufwendungen nur begünstigt, soweit sie auf das Gebäude entfallen (Nr. 3) und während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3 Fördergebietsgesetz 40.000 DM nicht übersteigen (Nr. 4). Dementsprechend bezieht sich der Höchstbetrag auf das einzelne Gebäude (so auch Blümich/Stuhrmann, § 7 Fördergebietsgesetz Rdz. 21). Jeder Miteigentümer, der das Gebäude selbst nutzt, kann Aufwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Fördergebietsgesetz nur bis zu dem anteiligen Höchstbetrag ge...