Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Behandlung der im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells von einem Kfz-Händler zu leistenden Beteiligungsbeträge
Leitsatz (redaktionell)
1. Vermittelt ein Kfz-Händler im Rahmen eines sogenannten Leasing-Restwertmodells an Leasingnehmer Kfz, die von dem Kfz-Händler zunächst unter Vereinbarung einer feststehenden Rückkaufverpflichtung bei Ende der Leasingvertragszeit zu einem von Anfang an festgelegten Preis an eine Leasinggesellschaft veräußert werden, und kann der Kfz-Händler das Risiko, dass der von ihm zu zahlende Kaufpreis bei Rückkauf des jeweiligen Leasingfahrzeugs am Ende des jeweiligen Leasingvertrags über dem tatsächlichen Wert des Leasingfahrzeugs liegt, für jedes Kfz durch Abschluss einer zu Beginn der Leasingvertragszeit verbindlich festgelegten Restwert-Absicherung gegen einen am Ende der Leasingvertragszeit fälligen, an den Autohersteller zu zahlenden „Beteiligungsbeitrag” jeweils ganz oder teilweise absichern, so gehört der jeweilige für ein Kfz bei Ende des Leasingvertrags an den Autohersteller gezahlte Beteiligungsbeitrag zu den Anschaffungskosten des Kfz-Händlers für das jeweils zurückgekaufte Leasingfahrzeug. Insoweit ist unerheblich, dass das Leasing-Restwertmodell und damit auch der in Rede stehende Beteiligungsbeitrag für den Kfz-Händler auch für das Verkaufsgeschäft von Neuwagen bedeutsam ist.
2. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung des Beteiligungsbeitrags jeweils zu Beginn des jeweiligen Leasingvertrags ist nicht möglich, insbesondere ist der jeweils zu zahlende Beteiligungsbetrag wegen § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG nicht rückstellungsfähig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4b S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Strittig ist die steuerliche Behandlung der im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells vom Kfz-Händler zu leistenden Beteiligungsbeträge.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A. Gegenstand ihres Unternehmens ist u. a. der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie der Abschluss von Leasingverträgen.
Im Jahr 2009 hat die C AG ein sogenanntes Leasing-Restwertmodell gegenüber den D-Händlern eingeführt. Im Rahmen dieses Modells vermittelt der Kfz-Händler im Wege eines Leasingvertrages das Kfz an den Leasingnehmer und veräußert dieses an die Leasinggesellschaft (E Leasing AG). Der Kfz-Händler verpflichtet sich hierbei, das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit zu einem zu Beginn des Leasingvertrages mit der Leasinggesellschaft vereinbarten Kaufpreises zurück zu erwerben. Er verpflichtet sich daneben zur Zahlung eines Beteiligungsbetrages an die C AG (Restwert-Absicherung), dessen Höhe von der vom Kfz-Händler gewählten Risikostufe abhängt. Im Gegenzug zu dieser Verpflichtung erhält der Kfz-Händler eine Zuzahlung durch die C AG (Restwert-Absicherung) am Leasingvertragsende, wenn der von der Leasinggesellschaft mit dem Kfz-Händler zu Beginn der Leasinglaufzeit vereinbarte Restwert (Kaufpreis) höher als der tatsächliche Wert des Kfz am Ende der Leasinglaufzeit ist. Der Beteiligungsbetrag des Kfz Händlers für die Übernahme der Restwert-Absicherung durch die C AG wird am Ende der Leasingvertragszeit fällig. Der Kfz-Händler kann die Beteiligung der C AG am Restwertrisiko durch Vereinbarung einer sogenannten Risikostufe selbst bestimmen.
Die Klägerin nahm in den Streitjahren am Leasing-Restwertmodell der C AG teil und sicherte den Restwert der von der Leasinggesellschaft zurückzukaufenden Leasingfahrzeuge regelmäßig zu 100 % ab. Dies führte in den Streitjahren dazu, dass die Klägerin das jeweilige Kfz am Ende des Leasingvertragszeitraums zu dem zu Beginn der Leasingvertragszeit mit der Leasinggesellschaft vereinbarten Rücknahmepreis erwarb. Sofern am Vertragsende der aktuelle Händlereinkaufspreis niedriger war als der zu Beginn der Leasingzeit vereinbarte Rücknahmepreis, übernahm die C AG im Rahmen der Restwert-Absicherung die Differenz mittels einer Gutschrift an die Klägerin.
Den Beteiligungsbetrag zur Restwert-Absicherung legte die C AG zu Beginn der Leasinglaufzeit durch ein sogenanntes „Info-Schreiben” fest. Diesen Betrag erfasste die Klägerin zu Beginn der Leasinglaufzeit bilanziell als Verbindlichkeit.
Mit Bescheid vom 23.03.2015 für 2013 setzt das Finanzamt B antragsgemäß gegenüber der Klägerin eine Körperschaftsteuer in Höhe von 256.519,00 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO –).
In der Zeit vom 03.11.2015 bis zum 17.12.2015 fand für die Jahre 2010 – 2013 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Hierbei machte der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:
„…
Verbindlichkeit Restwertabsicherung bei Leasingverträgen im Kfz-Handel (Leasing-Restwertmodell bei F, G)
|
31.12.2013EUR |
lt. H3/StB |
577.787,33 |
lt. PB |
0,00 |
Differenz |
-577.787,33 |
Gewinnänderung |
577.787,33 |
Durch die Stpfl. wurden die Kosten für die Händlerbeteiligung Restwertabsicherung nach Erhalt des „Infoschreibens üb...