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Thüringer FG Urteil vom 17.09.2009 - II 943/06

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten nach dem EigZulG beim Grundstückserwerb vom ehemaligen Ehegatten unter Übernahme von Darlehen

Leitsatz (redaktionell)

Übertrug ein Ehegatte während des Bestehens der Ehe seinen hälftigen Anteil am gemeinsam bewohnten Grundstück an die Ehefrau ohne von allen Lasten freigestellt zu werden, so dass die persönliche Haftung des Ehemanns für die Grundschulden weiter bestehen blieb und erfolgte die Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten bis zur Trennung trotz Alleineigentums der Ehefrau durch die gemeinsam wirtschaftenden Eheleute, kann beim Erwerb des Grundstücks von der Ehefrau im Rahmen der gütlichen Trennungsvereinbarung u. a. unter Übernahme bestimmter Darlehen nur zur Hälfte, auch nur deren Hälfte als Anschaffungskosten nach § 8 Satz 1 EigZulG berücksichtigt werden.

Normenkette

EigZulG § 8 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.05.2010; Aktenzeichen IX B 198/09)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die richtige Bemessungsgrundlage für die Festsetzug der Eigenheimzulage, insbesondere darum, in welcher Höhe übernommene Darlehensverbindlichkeiten bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau waren bis April 2000 hälftige Miteigentümer eines Grundstücks in L. Die Anschaffung des Grundstücks und dessen Bebauung finanzierten die Eheleute gemeinsam unter anderem mit Verträgen vom März 2000 über zwei Darlehen bei der Aachener & Münchener Lebensversicherung (A & M LV), für die die Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten. Mit notariellem Vertrag vom April 2000 übertrug der Kläger seinen ...

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