rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Der Investitionszulagenbescheid 1993 vom 13.07.1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.1994 wird dahin geändert, dass die Investitionszulage für 1993 auf 279.657 DM festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 131.554 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung zum Erhalt der erhöhten Investitionszulage (20 v. H.), wenn ein Steuerpflichtiger unterschiedliche, grundsätzlich selbstständig in die Handwerksrolle eingetragene bzw. eintragbare Handwerke oder handwerksähnliche Gewerke betreibt, er zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wirtschaftsgüter jedoch nicht mit dem Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen war, für das er die Wirtschaftsgüter angeschafft hat.
Der Kläger ist seit 1990 mit seinem Unternehmen im Bereich Bauten-Trocknungsarbeiten, Gerüstbau, Fuger, Holz- und Bautenschutz tätig. Unter dem 15. August 1990 erfolgte seine Eintragung nach § 18 Abs. 2 Handwerksordnung (HandwO) in das Verzeichnis der Gewerke, die handwerksähnlich betrieben werden können, im Bereich Bautentrocknung, Anlage B I Nr. 2 HandwO. Diese Eintragung wurde mit Wirkung ab dem 01.11.1993 um die Bereiche Gerüstbau, Fuger, Holz- und Bautenschutz ergänzt. Zum gleichen Datum erfolgte seine Eintragung mit dem Gewerk „Maurer” in die Handwerksrolle. Zudem hat der Kläger mit Datum vom 01.02.1992 eine Gewerbeummeldung für die Bereiche Gerüstbau und -verleih vorgenommen. Die verschiedenen Gewerke betreibt er im Rahmen eines einheitlichen Betriebes.
Der Kläger beantragte für im Jahre 1993 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Gesamtwert in Höhe von 1.999.036 DM, insbesondere für Gerüstmaterial und für die hierfür zum Transport angeschafften Lkws die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe. Auf den korrigierten Investitionszulagenantrag, Eingang beim Beklagten am 13. Mai 1994, wird Bezug genommen. Der Beklagte gewährte die erhöhte Investitionszulage nur zu einem geringen Teil. Unter Hinweis auf die seiner Meinung nach konstitutive Wirkung der Eintragung in die Handwerksrolle gewährte er lediglich die 8 %-ige Grundzulage für die Wirtschaftsgüter, die der Kläger vor dem 01.11.1993, dem Datum seiner Eintragung in die Handwerksrolle, mit dem Gewerk Gerüstbau, für den Gerüstbau angeschafft hat. Die erhöhte Zulage könne für die Wirtschaftsgüter, die im Gerüstbau eingesetzt würden, nur ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle gewährt werden. Insoweit sei bestimmend, wo die Wirtschaftsgüter überwiegend eingesetzt würden. Dies sei im Streitfall der Gerüstbau, so dass erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle die erhöhte Zulage beansprucht werden könne. Für die Pos. 2. und 5. versagte er als geringwertige Wirtschaftsgüter die Zulage. Der Beklagte errechnete eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.992.340,41 DM für die Zulage in Höhe von 8 v.H. Hierauf gewährte er im Investitionszulagenbescheid eine Zulage in Höhe von 148.668,24 DM. Demgegenüber betragen 8 v.H. aus der genannten Bemessungsgrundlage 159.387,23 DM. Hierdurch ergibt sich eine Differenz zu Lasten des Klägers von 11.391,88 DM.
Im Zuge des Klageverfahrens hat der Kläger unstreitig gestellt, dass die Gerüstteile ausschließlich für den Gerüstbau und -verleih benötigt werden.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe auch für die bis zur Eintragung in die Handwerksrolle erfolgten Investitionen eine erhöhte Investitionszulage zu. Die Eintragung in die Gewerberolle zum Beginn seiner Tätigkeit gehe auf die besonderen Umstände, die im Jahr 1990 herrschten, zurück. Man habe damals seine Tätigkeiten, die alle Arbeiten an der Außenhaut eines Gebäudes umfassten, nicht eindeutig einordnen können. Ihm sei deshalb der Vorschlag unterbreitet worden, seine Gewerke unter dem Oberbegriff Bauten-Trocknungsgewerbe in die Gewerberolle eingetragen zu lassen. So erkläre sich auch die Gewerbeummeldung und die neuerliche Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Gewerberolle. Die Eintragungen habe er lediglich im Hinblick auf seine von Anfang an ausgeübte Tätigkeit spezifiziert. So gebiete die im Steuerrecht angezeigte wirtschaftliche Betrachtungsweise die Einordnung seines Unternehmens als zum Bezug der erhöhten Investitionszulage berechtigter Handwerksbetrieb, zumal er unverändert dieselbe Tätigkeit seit 1990 ausübe. Aus diesen Gründen bedürfe es keiner Rückwirkung der Eintragung in die Handwerksrolle. Er habe die Eintragungen in 1993 keineswegs zur Verlagerung seines Tätigkeitsschwerpunktes vorgenommen, um die Voraussetzungen für die Investitionszulage zu schaffen.
Bezüglich der Positionen 2 und 5 des Inves...