Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage bei Kauf von auf CD-ROM erfassten Gebäudekoordinaten
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Unternehmen, das unter Verwendung primärer Geodaten (Geopunkte) für Computer verarbeitbare, z.B. in digitalen Karten für Navigationssysteme, bei der Immobilienbewertung oder bei der Raumplanung eingesetzte „geocodierte Objekte” erstellt, kann der Kauf von auf Datenträgern (CD-ROM) erfassten und gesammelten Gebäudekoordinaten „Geopunkte”) zu einem investitionszulagebegünstigten beweglichen Wirtschaftsgut führen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den gekauften Geopunkten um eine Sammlung von allgemein bekannten und jedermann zugänglichen Daten handelt, die Sammlung weder ein geistig-schöpferisches Werk i.S. eines Computerprogramms verkörpert noch irgendwelche Befehlsstrukturen zur Steuerung eines Rechners enthält, und wenn auch die in der Sammlung enthaltenen Geopunkte nicht die Funktion eines Computerprogramms aufweisen. Das vertraglich ausbedungene Alleinverwertungsrecht des Käufers an den Geopunkten ist insoweit unerheblich.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der geänderte Bescheid über Investitionszulage 2000 vom 1. April 2003, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2003, wird aufgehoben.
2. Unter Änderung des Investitionszulagebescheids 2001 vom 1. Juli 2002, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2003, wird die Investitionszulage insgesamt auf 604.905,33 EUR festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist, ob die Anschaffung von auf Datenträgern erfassten Gebäudekoordinaten nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) förderfähig ist.
Die Klägerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, erstellt unter Verwendung primärer Geodaten (Geopunkte) für Computer verarbeitbare „geocodierte Objekte”. Diese werden z.B. in digitalen Karten für Navigationssysteme, bei der Immobilienbewertung oder bei der Raumplanung etc. eingesetzt. Die benötigten Rohdaten ließ die Klägerin von einer Fremdfirma auf der Grundlage eines im Jahr 2000 abgeschlossenen Werkvertrages erheben. Nach § 7 des Vertrages steht der Klägerin das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Geopunkten zu. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf den Vertrag der Investitionszulagenakte 2001 Bezug genommen.
Zur Erhebung der Rohdaten fertigte der Werkunternehmer zunächst sich überlappende Luftbilder der gesamten Erdoberfläche der Bundesrepublik Deutschland an. Die Aufnahmen wurden zur Beseitigung von Verzerrungen bearbeitet und daraus mit Hilfe der geografischen Längen- und Breitengrade die nach dem Werkvertrag bestellten Informationen, die (WGS84-) Koordinaten von ca. 16 Millionen Gebäudemittelpunkten (= der Gebäudebestand der Bundesrepublik), ermittelt. Jede einzelne der von der Klägerin als Geopunkt bezeichneten Gebäudekoordinate ist mittels der geografischen Längen- und Breitengrade mathematisch bestimmbar und lässt sich so unabhängig von den zur Erhebung benötigten Landkarten darstellen. Die Koordinaten erhielt die Klägerin in Form von auf mehreren CD-ROM gelisteten Zahlenkolonnen. Die Datenträger beinhalten unstreitig keinerlei Systemprogramme oder Befehlsstrukturen. Ihr Inhalt ist auf die Speicherung der die Koordinaten bestimmenden mathematischen Werte in Form von Zahlenfolgen beschränkt.
Die so bezogenen Koordinaten gaben Mitarbeiter der Klägerin selektiv in ein von ihr entwickeltes Softwareprogramm ein. Hierzu wurden die Koordinaten entweder als Listen ausgedruckt oder am Monitor dargestellt. In beiden Fällen wurde dann jede einzelne Koordinate – durch direkte Tastatureingabe oder mittels Bildschirmkopie – manuell zur Weiterverarbeitung in das Programm der Klägerin eingegeben. Hierbei wurde nochmals die Übereinstimmung der tatsächlichen Gebäudemittelpunkte mit den Koordinaten überprüft und, soweit erforderlich, vor Ort die Lage der Geopunkte abgeglichen. Weiter wurde die Verknüpfung der Geodaten zu den geocodierten Objekten durch Hinzufügen spezifischer Sachangaben, wie den zu den Gebäuden gehörigen Straßennamen, Hausnummern, Städtenamen, Postleitzahlen oder ähnlicher Informationen hergestellt.
Im Jahr 2000 wandte sich die Klägerin an das für sie örtlich zuständige Finanzamt, um die Förderfähigkeit des Erwerbs der Geopunkte nach dem Investitionszulagengesetz 1999 zu klären. Unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Auskunft teilte ihr das Finanzamt mit, es sehe die CD-ROM mit den Geopunkten als bewegliche Wirtschaftsgüter an.
Neben anderen Wirtschaftsgütern beantragte die Klägerin für das K...