rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umrechnung der in Britischen Pfund vereinnahmten Einkünfte eines in Schottland ein Praktikum absolvierenden Kindes. Familienleistungsausgleich 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes die schädliche Grenze des § 32 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 4 EStG überschreiten, sind die während eines Praktikums in Schottland in Britischen Pfund vereinnahmten Einkünfte mit dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der EZB bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Eine Umrechnung im Verhältnis 1:1 scheidet ebenso aus wie ein Abstellen auf die Kaufkraft der Bezüge im Ausland.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 4, 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen III R 24/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin im Streitjahr die schädliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschreiten. Umstritten ist insbesondere, wie die in Britischen Pfund gezahlten Beträge umzurechnen sind.

Die Klägerin ist die Mutter der am 11. September 1977 geborenen Tochter S. Sie hat acht Kinder, die sie nach dem Tode ihres Ehemannes unter schwierigen finanziellen Bedingungen allein erzog.

S. nahm im Streitjahr 2001 mehrere Monate an einem Praktikum in Schottland teil. Unstreitig erfüllte sie im ganzen Jahr dem Grunde nach einen kindergeldrechtlichen Tatbestand (Ausbildung bzw. Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten). Sie hatte folgende Einkünfte/Bezüge:

  1. Rentenbetrag (Bruttobetrag laut Bl. 211 der Arbeitsamtsakten AA-Akte) Januar bis Juni 2001 = 6 × 400,48 DM = 2.402,88 DM
  2. Juli bis Dezember 2001 = 6 × 408,91 DM = 2.453,46 DM
  3. BAföG (Bl. 221 AA-Akte) Oktober bis Dezember 2001 = 3 × 437 DM = 1.311 DM
  4. Ausbildungsbeihilfe (Bl. 197 AA-Akte)

    Januar bis Mai 2001 = 5 × 720 Britische Pfund = 3.600 Pfund

    Juni 2001 = 720 : 2 (halber Monat) = 360 Pfund, insgesamt 3.960 Pfund: 0,59670 = 6.636,50 EUR = 12.979,87 DM.

Die Bezüge betrugen nach Berechnung der Beklagten insgesamt 19.147,21 DM. Hiervon konnten 1.982 DM abgesetzt werden (Berechnung Bl. 380 AA-Akte), so dass sich Einkünfte und Bezüge i. H. v. 17.165 DM ergaben. Mit Bescheid vom 12. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2003 versagte die Beklagte das Kindergeld.

Die Klägerin legt ausführlich dar, dass sie die Versagung des Kindergeldes als ungerecht empfinde. Das ganze Problem bestehe in der Umrechnung von Britischen Pfund in D-Mark. Der Umtauschkurs sei ungerecht. Ihre Tochter habe niemals so hohe Beträge erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar und absolut unangemessen, dass sie, die für den Erhalt des Staates durch die Erziehung ihrer Kinder soviel geleistet habe, nunmehr kein Kindergeld erhalte.

Ihre Lebensleistung sei weit höher einzustufen als die von vielen Politikern und Managern, die jedoch unglaublich hohe Beträge einstreichen würden. Sie habe S. wegen deren hohen Aufwendungen in Schottland auch im Streitjahr finanziell unterstützen müssen. Die Lebenshaltungskosten, insbesondere die für Unterkunft, seien sehr hoch und hätten einen Großteil der Beihilfen aufgezehrt. Sie verfüge über keinerlei finanziellen Mittel.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 12. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2003 aufzuheben und Kindergeld für das Jahr 2001 in gesetzlicher Höhe für die Tochter S. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Berechnung nach der Einspruchsentscheidung und beruft sich auf den Gesetzeswortlaut, mit dem der Umrechnungskurs festgeschrieben werde.Mit richterlichem Hinweis vom 19. Mai 2004 (Bl. 41 FG-Akte) wies der Berichterstatter auf die problematischen Erfolgsaussichten der Klage hin.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, der das Kindergeld versagende Bescheid vom 12. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Einkünfte und Bezüge zutreffend berechnet.

1 Die Tochter der Klägerin S. nahm bis Mitte 2001 an einem beruflichen Praktikum in Schottland teil; zudem studierte sie u. a. Anglistik/Amerikanistik (Studienbescheinigung Bl. 210 AA-Akte). Sie ist daher unstreitig während des gesamten Streitjahres gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG als in Ausbildung befindliches Kind bzw. in der Zeit zwischen Praktikum und Wintersemester 2001/2002 gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG als Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigungsfähig.

2 Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind aber nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 14.040 DM im Kalenderjahr hat. S. hat diesen Grenzbetrag aber überschritten. Sie erhielt eine Bruttorente (Bl. 211 ...

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