Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der sog. 1-v.H.-Regelung bei ausschließlich beruflicher Nutzung des Fahrzeugs
Leitsatz (redaktionell)
1. Die sog. 1-v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG findet auch Anwendung, wenn eine ausschließlich berufliche Nutzung des betrieblichen Kfz behauptet wird.
2. Fahrtenbücher der dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahre können keinen Beweis der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kfz im Veranlagungszeitraum erbringen.
3. Die bloße Behauptung, ein betrieblicher PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat (mit)genutzt wird, zu entkräften.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Beklagte auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt war, im Kalenderjahr 2000 den privaten Nutzungsanteil für den im Betriebsvermögen des Klägers befindlichen Pkw Mercedes 180 C die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Der Kläger ist Steuerberater. Im Streitjahr 2000 hatte er einen Pkw Mercedes 180 C, der auf seine Ehefrau zugelassen ist, seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Der Beklagte stellte fest, dass der Kläger – entgegen den Vorjahren – ertragsteuerlich keinen Eigenverbrauch für die private Nutzung dieses Kfz und umsatzsteuerlich keinen Verwendungs-Eigenverbrauch erklärt hatte.
Auf Anfrage des Beklagten erklärte der Kläger, dass er mit dem in Streit stehenden Pkw ausschließlich beruflich gefahren sei. Zudem machte er geltend, mit dem Fahrzeug für die Mandantenbetreuung zwischen 50.000 und 60.000 km im Jahr zu fahren.
Umsatzsteuerlich schätzte der Beklagte den auf die private Verwendung des Pkw Mercedes 180 C entfallenden Eigenverbrauch auf 5.395 DM. Hinsichtlich des Entnahmewertes der Fahrzeugnutzung (monatlich 1 v. H. des Bruttolistenpreises einschließlich Umsatzsteuer) legte er die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Grunde, nahm jedoch einen pauschalen Abzug von 20 v. H. für nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten als Bemessungsgrundlage für den mit den privaten Fahrten verwirklichten Eigenverbrauch zu Grunde (80% umsatzsteuerpflichtig = 5.395,20 DM × 16% = 863,23 DM). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 setze er die Umsatzsteuer für 2000 entsprechend fest. Mit Entscheidungen vom 13. März 2002 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Dezember 2001, geändert durch Bescheid vom 6. Februar 2002 und den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 17. Dezember 2001 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe Ende 1998 aus Altersgründen seine A-Stadt-Steuerberaterkanzlei an seinen Sohn mit dem Mandantenstamm „XX” verkauft. Weiter betreut habe er jedoch seine auswärtigen Mandate in A, B, C, D, E, F, G, H usw. Er habe seinen Beruf vom 1. Januar 1999 bis 14. November 1999 in seiner B-Stadt-Wohnung ausgeübt. Ab dem 15. November 1999 habe er seine Kanzlei in einem Neubau in C-Stadt in A betrieben. Seine Wohnung habe er im Januar 2000 nach A verlegt.
Auf Grund seiner vielen auswärtigen Mandate habe er während seiner langjährigen Berufsausübung überdurchschnittlich viel fahren müssen. In Anbetracht von über 1 Mio. absolvierten Kilometern fahre er nur ausnahmsweise privat mit dem KFZ. Bis einschließlich 1999 habe er die private Kfz-Nutzung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften in seinen jährlichen Gewinnermittlungen deklariert, da es ihm aus zeitlichen Gründen bei einem Arbeitsaufwand von 10 bis 12 Std. pro Tag nicht möglich gewesen sei, seine geringe Pkw-Privatnutzung durch Führen eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Seit 2000 habe er die wenigen Privatfahrten, die er konsequent mit seinem Zweitwagen durchführe, auf ein Minimum beschränkt, da er nach wie vor ca. 60.000 km jährlich aus beruflichen Gründen fahren müsse und ihm nunmehr mit 65 Jahren das viele Fahren immer schwerer falle. Seine Frau und seine Angestellte könnten den Sachverhalt gegenüber dem Gericht bestätigen. Vorhaltungen des Beklagten, die Treibstoffverbrauchskosten entsprächen nicht den Jahresfahrleistungen, begegnet der Kläger: Er habe seine Fahrleistung mit 60.000 km im Kalenderjahr 2000 zu niedrig geschätzt. Nach den Kfz-Reparatur-Rechnungen habe er in der Zeit vom 14. November 2000 bis zum 30. März 2002 111.640 km zurückgelegt. Darüber hinaus habe der Treibstoffverbrauch wegen der Klimaanlage und der Standheizung bei mindestens 11 l pro 100 km gelegen. Die Ausführungen des Beklagten zu Privatfahrten ins XX zu Verwandten und Freunden beruhe lediglich auf Spekulationen. Auf Grund seiner Neuvermählung nach A habe er Kontakte zu früheren Freunden abgebrochen. Mit seinen Kindern aus erster Ehe pflege er nur gelegentlic...