rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993, 1994, 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob ein Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag auch dann besteht, wenn die Angaben zum Kindsvater aus persönlichen Gründen verweigert werden.
Die Klägerin ist ledig. Sie erzielt Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte sie für ihren 1979 geborenen Sohn die Gewährung des vollen Kinderfreibetrages. Die vom Finanzamt geforderten Angaben zur Person des Kindsvaters lehnte sie aus persönlichen Gründen ab. Jedoch erklärte sie, keinen Unterhalt vom Kindsvater erhalten zu haben bzw., daß dieser den halben Kinderfreibetrag nicht in Anspruch genommen habe.
Unter Hinweis auf die in R 181a Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien -EStR- enthaltenen Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrages, wonach die Antragstellerin den Nachweis erbringen müsse, daß der andere unterhaltsverpflichtete Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht im wesentlichen nachgekommen sei, erachtete das Finanzamt die Erklärung der Klägerin als nicht ausreichend und gewährte nur den halben Kinderfreibetrag.
Die Einsprüche bleiben erfolglos.
Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin im wesentlichen auf einen Erlaß des niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. September 1987 (S 2282 – 37 -351, StEK EStG § 32 Nr. 79). Der Sachverhalt bei dem die Steuerpflichtige den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes gegenüber den Finanzbehörden aus persönlichen Gründen nicht bekannt geben wolle, sei wie in R 181 EStR aufgeführt zu behandeln, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar sei.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuerbescheide
für 1993 vom 02. Januar 1996, geändert durch Bescheide vom 30. Januar 1996 und 23. Mai 1997,
für 1994 vom 05. Juni 1996, geändert durch Bescheide vom 22. Juli 1996 und 23. Mai 1997 und 29. Juli 1997,
für 1995 vom 11. Juni 1997 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. November 1997 zu ändern und die Einkommensteuer 1993 auf 76.575,–DM, die Einkommensteuer 1994 auf 137.000.– DM sowie die Einkommensteuer 1995 auf 485.525,– DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinen Einspruchsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags zu Recht abgelehnt, da die Klägerin die von ihr zum Kindsvater geforderten Angaben verweigert hat. Mit der Erklärung, daß sie keinen Unterhalt vom Kindsvater erhalten bzw. dieser den halben Kinderfreibetrag nicht in Anspruch genommen habe, hält der Senat den Sachverhalt für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht mit der für ein stattgebendes Urteil notwendigen Gewißheit für erwiesen, § 96 Abs. 1 FGO. Der Erlaß des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. September 1987 (a.a.O.) führt nicht zur Verringerung des Beweismaßes.
Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt. Nach R 181 EStR werden die Fälle, in denen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, mit dem Fall des Steuerpflichtigen, der den vollen Kinderfreibetrag erhält, weil der andere Elternteil verstorben ist, § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG, gleichgestellt. Dies soll nach dem Erlaß des niedersächsischen Finanzministeriums ebenso gelten, wenn die Mutter der Finanzbehörde den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes nicht bekannt gibt. Der Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG über die in R 181 EStR genannten Fälle hinaus, insbesondere auch bei der Verweigerung an sich möglicher Angaben zum Kindsvater, wie vom Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 4. Januar 1993 (Az.: 14 K 109/88 E, Entscheidungssammlung der Finanzgerichte -EFG- 1993, 519) vertreten, steht nach Meinung des Senats die allgemein im Steuer- bzw. Verfahrensrecht geltenden Regeln zur Feststellungslast (Beweislast) entgegen.
1. Eine subjektive Beweislast i.S. einer gesetzlich normierten Nachweispflicht für die Voraussetzungen der Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages enthält § 32 Abs. 6 EStG für den die Übertragung beantragenden Elter...