rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH & Co. KG kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Eine GmbH & Co. KG ist –auch wenn an der Komplementär-GmbH lediglich natürliche Personen beteiligt sind– nicht als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG anzusehen. Die Versagung des Existenzgründerstatus verletzt weder das Postulat der Rechtsformneutralität noch liegt eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S. des § 3 Abs. 1 GG vor.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nrn. 2, 1, 3, Abs. 3 S. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 307.000 EUR.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde durch Notarvertrag vom 13.10.2005 gegründet und am 01.12.2005 in das Handelsregister eingetragen. Die Kommanditistin, X. war innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, noch erzielte sie in dieser Zeit Gewinneinkünfte. In der Bilanz zum 31.12.2005 machte die Gesellschaft eine Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von insgesamt 307.000 EUR geltend.
Im Rahmen des Feststellungsbescheides 2005 sowie des Gewerbesteuermessbescheides 2005, beide vom 22.03.2007, berücksichtigte der Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 154.000 EUR (§ 7g Abs. 3 Satz 5 EStG) Gewinn mindernd und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 141.040,28 EUR fest, auf dessen Grundlage er den Gewerbesteuermessbetrag mit 4.625 Euro festsetzte. Die Klägerin sei keine Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG und somit die Rücklage auf den Höchstbetrag beschränkt. Eine Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) könne nur dann Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG sein, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen seien, die die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllten. Daraus ergebe sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb den Existenzgründerstatus nicht erfülle, weil eine Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt sei und diese nicht die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG (natürliche Person) erfülle. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG könnten Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG keine Existenzgründer im Sinne von § 7g Abs. 7 EStG sein.
Mit ihrem hiergegen erhobenem Einspruch begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der Ansparrücklage in Höhe von 307.000 EUR. Sie macht geltend: Da die Klägerin eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei und deren Gesellschafter, die GmbH einerseits und die Kommanditistin, Frau X. andererseits, jeweils Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien, erfülle die Kommanditistin als natürliche Person die Voraussetzungen als Existenzgründerin gem. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG. Die GmbH als Mitunternehmerin erfülle selbst die Voraussetzungen gem. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG. An der GmbH sei nur die Kommanditistin als natürliche Person beteiligt, die selbst die Förderkriterien des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfülle. Eine Einschränkung des Existenzgründerstatus kraft Rechtsform sei im Gesetz nicht verankert. Es widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerrecht, wenn ein Existenzgründer, der ansonsten alle Voraussetzungen als solcher erfülle, allein kraft Rechtsform seines Unternehmens als GmbH & Co. KG von der Förderung nach § 7g Abs. 7 EStG ausgeschlossen werde. Habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7g Abs. 7 EStG eine solche einschneidende Einschränkung der Förderung vornehmen wollen, würde er dies im Gesetzestext eindeutiger zum Ausdruck gebracht haben.
Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie macht geltend: Das Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 habe die Regelung des § 7g EStG eingeführt, die das Jahressteuergesetz nach zahlreichen Änderungen um die Sonderregeln für Rücklagen von Existenzgründern (§ 7g Abs. 7 EStG) ergänzt habe. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7g Abs. 7 EStG diene die Vorschrift der Förderung der Investitions- und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen. Danach könnten kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift nach Absatz 3 für bestimmte künftige Investitionen eine Rücklage (Ansparabschreibung) bilden, da bei einer Betriebseröffnung regelmäßig ein besonders hoher Investitionsbedarf bestehe. Deshalb solle Existenzgründern im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, von dem Instrument der Ansparabschreibung in erweitertem Umfang Gebrauch zu...