Leitsatz (amtlich)
Der Chefarzt als Leiter einer Abteilung eines Kreiskrankenhauses ist nicht leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Verfahrensgang
ArbG Eisenach (Beschluss vom 05.05.1999; Aktenzeichen 4 BV 6/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Eisenach, Außenkammern Mühlhausen, vom 05.05.1999, Az.: 4 BV 6/98, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I)
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.
Der Antragsteller ist bei der Beteiligten zu 3) (im folgenden: Arbeitgeberin) seit 01.04.1981 als Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses beschäftigt. Das Kreiskrankenhaus wird seit dem Jahre 1998 in der Rechtsform einer gGmbH geführt.
Der zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsvorgänger der jetzigen Arbeitgeberin geschlossene Chefarzt-Dienstvertrag (er wurde lediglich in einer undatierten Fassung zu den Akten gereicht) lautet, soweit einschlägig:
§ 2
Stellung des Arztes
(1) Der Arzt ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Im übrigen ist er an die Weisungen des Krankenhausträgers und den Krankenhausvorstand gebunden.
…
Der Krankenhausträger wird den Arzt vor wichtigen Entscheidungen, die sein Aufgabengebiet betreffen, hören.
§ 5
Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Der Arzt ist zu zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Behandlung im Rahmen des ärztlich Notwendigen und der Aufgabenstellung des Krankenhauses und der Abteilung verpflichtet. Er ist auch für die sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel durch die Ärzte und die anderen Mitarbeiter seiner Abteilung verantwortlich.
(2) Über die Einführung neuer diagnostischer und therapeutischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. -maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten verursachen, hat der Arzt Einvernehmen mit dem Krankenhausträger herbeizuführen, soweit nicht die medizinische Notwendigkeit in Einzelfällen solche Maßnahmen oder Methoden unabdingbar macht. Dies gilt auch für die Verordnung von Arzneimitteln und medizinischem Sachbedarf.
§ 6
Durchführung der Dienstaufgaben
(1) Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt, soweit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern – entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen – bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch nicht eingeschränkt.
…
§ 7
Mitwirkung in Personalangelegenheiten
(1) Der Krankenhausträger stellt die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes der Abteilung erforderlichen ärztlichen Mitarbeiter, das medizinisch-technische und pflegerische Personal sowie die Schreibkräfte im Rahmen des Stellenplanes ein. Die Vorbereitung des Stellenplanes erfolgt im Benehmen mit dem Arzt.
(2) Die Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen, Beurlaubungen oder Entlassungen nachgeordneter Ärzte seiner Abteilung sind mit dem Krankenhausträger im Benehmen zu regeln.
Maßnahmen bei Mitarbeitern der Abteilung im medizinisch-technischen Dienst, bei Pflegepersonen in herausgehobener Stellung sowie bei Schreibkräften für den Arzt sind im Benehmen zu regeln.
…
(3) Der Arzt hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern seiner Abteilung; die Befugnisse des Ärztlichen Direktors des Krankenhauses, der Leiterin des Pflegedienstes und des Verwaltungsdirektors in ihren Aufgabenbereichen bleiben unberührt.
…
(6) Zeugnisse für nachgeordnete Ärzte seiner Abteilung, für die medizinisch-technischen und physiotherapeutischen Mitarbeitern der Abteilung sowie für Arztschreibkräfte werden vom Krankenhausträger, im Anschluß an vom Arzt abgegebene fachliche Beurteilung, ausgestellt. …
Wegen des weiteren Vertragsinhaltes wird auf Blatt 11 bis 23 der Akten Bezug genommen.
Auf das Arbeitsverhältnis findet Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarif-Ost Anwendung. Dem Antragsteller ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung für wahlärztliche Leistungen erteilt worden. Er hat das Recht zur Eigenliquidation nach näherer Maßgabe seines Dienstvertrages.
Am 30.09. und 01.10.1998 fanden bei der Arbeitgeberin erstmals Betriebsratswahlen statt; vorher war das Kreiskrankenhaus als Eigenbetrieb der Stadt M. geführt worden. An den früheren Personalratswahlen hat der Antragsteller jeweils teilgenommen. Zu den Betriebsratswahlen wurde der Antragsteller nicht zugelassen, da er vom Wahlvorstand wie alle anderen Chefärzte der Arbeitgeberin als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen wurde.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß er kein leitender Angestellter i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG sei.
Bezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und die dort gestellten Anträge wird auf die im Beschluß des ...