Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Jena - Registergericht - vom 20.01.2021, Az. HRB..., aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 14.12.2020, UR-Nr. .../... der Notarin L., S., zur Eintragung angemeldeten Tatsachen betreffend die Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister einzutragen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am 14.12.2020 ging eine geänderte Gesellschafterliste beim Registergericht ein (Blatt 28 der Registerakte), die nicht mehr wie zuvor die M. GmbH G. als Alleingesellschafterin der Antragstellerin auswies, sondern die G. GmbH. Der Vorgang wurde der Rechtspflegerin am 15.12.2020 vorgelegt und die geänderte Gesellschafterliste an diesem Tag in das Handelsregister aufgenommen.
Am 05.01.2021 ging die Anmeldung vom 14.12.2020 (UR-Nr. .../... der Notarin L., S.) bei Gericht ein, mit der die Beendigung des zwischen der Antragstellerin und der M. GmbH G. bestehenden Gewinnabführungsvertrages zum 31.12.2020 zur Eintragung angemeldet wurde. Beigefügt waren der notariell beurkundete Aufhebungsvertrag und die ebenfalls notariell beurkundeten Zustimmungserklärungen der beteiligten Gesellschaften.
Mit Verfügung vom 12.01.2021 (Blatt 32 der Registerakte) wies das Amtsgericht die Antragstellerin darauf hin, dass aus der Gesellschafterliste vom 14.12.2020 ersichtlich sei, dass mit der Vorurkunde Nr. .../... sämtliche Anteile an die G. GmbH übertragen wurden und die M. GmbH G. daher nicht berechtigt gewesen sei, als Gesellschafterin der Aufhebung zuzustimmen. Es sei daher eine notariell beurkundete Zustimmung der G. GmbH vorzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2021 (Blatt 36 der Akte) machte die Antragstellerin geltend, die M. GmbH G. sei zur Beschlussfassung berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch in der in das Handelsregister eingestellten Gesellschafterliste eingetragen gewesen sei.
Mit Zwischenverfügung vom 20.01.2021, der Antragstellerin am 22.01.2021 zugestellt (Blatt 38, 39 der Registerakte) hielt das Registergericht an seiner Beanstandung fest und führte aus, es habe seiner Prüfung die zum Stichtag 14.12.2020 in den Registerordner eingestellte Gesellschafterliste zu Grunde zu legen.
Hiergegen richtet sich die am 25.01.2021 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der ausgeführt wird, die Veräußerung des Geschäftsanteils sei erst im Anschluss an die Zustimmungsbeschlüsse beurkundet worden. Die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste sei erst am 15.12.2020 erfolgt.
Das Registergericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 01.02.2021 nicht ab und führte aus, es sei die Gesellschafterliste maßgebend, geltend ab dem Ausstellungsdatum bzw. dem angegebenen Stichtagsdatum, in dessen Zeitraum der Tag der Gesellschafterversammlung gefallen sei. Wann die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner erfolgt sei, sei nicht zu beachten.
II. Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das vom Registergericht benannte Eintragungshindernis besteht nicht. Da weitere Eintragungshindernisse weder vom Registergericht benannt noch sonst ersichtlich geworden sind, wird das Registergericht angewiesen, die angemeldeten Tatsachen in das Handelsregister einzutragen.
1. Das vom Registergericht benannte Eintragungshindernis besteht nicht; es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin zur Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages.
a) Gegenstand der Aufhebung und Anmeldung ist ein Gewinnabführungsvertrag, mithin ein Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, der zwischen der Antragstellerin und einer weiteren GmbH abgeschlossen worden war.
Auf Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, die zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossen werden, sind die bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) entsprechend anzuwenden, weil der durch einen Unternehmensvertrag bewirkte Eingriff in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der verpflichteten GmbH ändert und ihm auch eine einer Satzungsänderung entsprechende Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 175/18 -, Rn. 17, juris).
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Unternehmensverträge mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft sind primär aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Satzungsänderungen im Recht der GmbH abzuleiten. Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG finden im Einzelfall entsprechende Anwendung, wenn der Schutzzweck der Vorschrift bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH b...