Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH: Verwendung einer Bareinlage
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 30.12.2003; Aktenzeichen 2 HKO 48/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Erfurt vom 30.12.2003 - 2 HKO 48/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung im Kostenausspruch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Beschwer des Beklagten beträgt 25.564,59 Euro.
Gründe
I.1. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 21.5.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte - alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin - das Stammkapital ordnungsgemäß aufgebracht hat.
Die Gemeinschuldnerin wurde am 26.9.1994 unter der Firma "G. S. GmbH" mit Sitz in Sch. gegründet. Der Beklagte zahlte am 12.10.1994 auf seine übernommene Bareinlage 50.000 DM auf das Geschäftskonto ein, welche jedoch am 19.10.1994 wieder an ihn ausgezahlt wurden. Am 20.10.1994 zahlte er nochmals 50.000 DM ein. Diesen Betrag erhielt die Firma N. GmbH am 30.10.1994 als Vorausdarlehen für den Kauf einer Getränke-Verkehrsinsel und einer Umkehrosmoseanlage. Die Fa. N. GmbH erwarb diese Gegenstände aus dem Vermögen der Fa. S. B. J. GmbH und veräußerte sie im Zeitraum von 25.11. bis 31.12.1994 an die Gemeinschuldnerin, wobei der Kaufpreisanspruch der Verkäuferin mit deren Darlehensschuld verrechnet wurde. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH war der Beklagte.
Am 16.1.1995 erfolgte die Eintragung der Gemeinschuldnerin in das Handelsregister Am 1.8.1995 verkaufte die Gemeinschuldnerin die genannten Anlagen an die W. P. GmbH & Co. KG - die ebenfalls im Alleineigentum des Beklagten stand - zum (Brutto-)Preis von 29.399,28 Euro (57.500 DM). Die Gemeinschuldnerin stundete den Kaufpreis und erfasste die Forderung in ihrer Bilanz als offene Darlehensforderung.
Von Ende 1995 bis Oktober 1997 ruhte der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin. Das Konto der Gemeinschuldnerin weist keinerlei Buchungsvorgänge bis zum Herbst 1997 auf. Am 23.10.1997 verlegte die Gemeinschuldnerin ihren Sitz nach W. und änderte ihre Firma in "W. P. V. mbH". Die Eintragung der Änderung erfolgte am 6.1.1998. Die W. P. GmbH & Co. KG verpachtete ihr Betriebsvermögen einschließlich der Getränke-Verkehrsinsel und der Umkehrosmoseanlage ab 1.11.1997 an die Gemeinschuldnerin. Weiter schlossen die W. P. GmbH & Co. KG und die Gemeinschuldnerin, gültig ab 1.11.1997, einen Mietvertrag über die Geschäftsräume in W.-E. sowie einen "Leihvertrag" über die Betriebs- und Geschäftsausstattung der W. P. GmbH & Co. KG.
Am 17.12.1998 trafen die Gemeinschuldnerin und die S. G. V. GmbH & Co. KG i.L., vormals W. P. GmbH & Co. KG, eine Aufrechnungsvereinbarung, nach der die Leihgebühr für die Zeit vom November 1997 bis Februar 1998 i.H.v. 10.225,84 Euro (20.000 DM) (netto) sowie die Mietzinsforderungen für den Zeitraum März 1998 bis Dezember 1998 i.H.v. 15.338,76 Euro (30.000 DM) (netto) gegen die Kaufpreisforderung, die als Darlehen gestundet war, aufgerechnet wurden. Mit Schreiben vom 29.4.1999 kündigte die S. G. V. GmbH & Co. KG i.L. den Leihvertrag mit der Gemeinschuldnerin fristlos mit der Begründung, dass "seit Monaten keine Leihgebühr entrichtet" worden sei.
2. Das LG hat der Klage auf (erneute) Zahlung der Stammeinlage in vollem Umfang stattgegeben und dies damit begründet, der Beklagte seil zur Auffüllung des Stammkapitals i.H.v. 25.564,59 Euro verpflichtet, weil im Zeitpunkt der Wiederbelebung des zwischenzeitlich leer gewordenen GmbH-Mantels der Gemeinschuldnerin (November 1997) dieser das Stammkapital nicht zur freien Verfügung gestanden, diese Situation mithin der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH durch Erwerb eines leeren Mantels gleichgestanden habe. Das LG hat hierzu ausgeführt, dass die Gemeinschuldnerin nur für kurze Zeit - nämlich von Dezember 1994 bis August 1995 - aktiv ein Unternehmen betrieben habe; insb. seien nach der Veräußerung der beiden Anlagen an die W. P. keine weiteren geschäftlichen Aktivitäten mehr erfolgt. Erst mit der Übernahme der geschäftlichen Aktivitäten und der Firma der W. P. sei der leer gewordene Mantel der Gemeinschuldnerin wieder neu belebt worden. Hierin sei eine wirtschaftliche Neugründung zu erblicken. Da im Zeitpunkt dieser Wiederbelebung des zwischenzeitlich leer gewordenen GmbH-Mantels der Gemeinschuldnerin (November 1997) das Stammkapital aber nicht mehr zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden habe, sei der Beklagte zur Auffüllung des Stammkapitals i.H.v. 25.564,59 Euro verpflichtet.
Soweit das LG im Übrigen wegen eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen und der Feststellung, dass der Zahlungsanspruch (auch) aus einer vorsätzlich begangenen u...