OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.3.2002, S 7234

Auf die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienenden tierärztlichen Leistungen ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG). Zu den inAbschn. 163 Abs. 4 UStR bezeichneten Leistungen der Förderung der Tierzucht gehören auch prophylaktische und therapeutische tierärztliche Maßnahmen (z.B. Impfungen) nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Zuchttieren. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt der ermäßigte Steuersatz auch für die eingesetzten Impfstoffe, da Impfung und Impfstoff nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine einheitliche Leistung darstellen Abschn. 29 Abs. 2 Satz 4 UStR). Dagegen unterliegen folgende tierärztliche Leistungen dem allgemeinen Steuersatz § 12 Abs. 1 UStG), weil sie nicht unmittelbar der Tierzucht dienen:

  • Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren,
  • Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfung,
  • Geburtshilfe,
  • Kaiserschnitt.

Hinweis d. Red.: vgl. auch BMF-Schreiben vom 31.7.2000, IV D 1 – S 7234 – 7/00.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4

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