Laut BMF[1] ist neben den Standardmethoden unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der transaktionsbezogenen Netto-Margen-Methode zulässig. Allerdings steht die Anwendung dieser Methode unter dem Vorbehalt einer Überarbeitung der Tz. 2.2 und 2.4 VerwG-Verfahren.[2] Mit der Neufassung der Verwaltungsgrundsätze -Verrechnungspreise 2021 ist diese Einschränkung entfallen. Die Grundidee dieser Methode besteht darin, die sog. Nettogewinnspanne zu einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Größe ins Verhältnis zu setzen und dann die Spannen bei konzerninternen Geschäften mit denen aus Geschäften mit fremden Dritten zu vergleichen. Mögliche Bezugsgröße können die Kosten, der Umsatz oder das eingesetzte Kapital sein.[3] Seit den Änderungen des § 1 AStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz[4] enthält dieser keine Aussagen mehr zu den anzuwendenden Verrechnungspreismethoden. Insoweit kann von einer generellen Nachrangigkeit dieser Methode nicht mehr ausgegangen werden. Insoweit ist es zu einer tatsächlichen Rechtsänderung, weil nach § 1 Abs. 2 S. 1 AStG a. F. ein Vorrang der Standardmethoden angeordnet wurde.

[3] Vgl. Tz. 2.58 der OECD-Guidelines.
[4] AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

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