In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen einen umfangreicheren Anwendungsbereich der transaktionsbezogenen Netto-Margen-Methode akzeptiert, als dies nunmehr in den Verwaltungsgrundsätzen-Verfahren vorgesehen ist. Da die Finanzverwaltung Renditekennzahlen für Zwecke der Plausibilisierung, Verprobung und Schätzung zulassen will, ist davon auszugehen, dass die nunmehr geregelten Fälle[1] insoweit keine Sperrwirkung für die bisherigen Anwendungsfälle haben.

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