Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben, gelten besondere Regelungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung. Ziel ist es durch eine möglichst früh einsetzende Qualifizierung den Wechsel in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.
Erweiterte Fördermöglichkeiten ab Mai 2020 entlasten Arbeitgeber
Mit dem "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" (sog. "Arbeit-von-Morgen-Gesetz") wurden die Fördermöglichkeiten deutlich erweitert. Die Beschränkung der Förderung auf ältere Arbeitnehmer und Personen ohne Berufsabschluss (sog. "Geringqualifizierte") ist entfallen. Durch die verbesserten Fördermöglichkeiten werden zugleich die Arbeitgeber von Kosten entlastet. Insbesondere soll es kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtert werden, Transfergesellschaften einzurichten und dort eine Qualifizierung anzubieten.
Die Regelung unterscheidet 2 Fördersachverhalte:
4.1 Weiterbildung endet während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
Personen, die Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben, können bei einer beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld endet, durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- die Agentur für Arbeit die Betroffenen vor Beginn der Maßnahme beraten hat,
- der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
- der Arbeitgeber mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt.
Der Art nach kommen sowohl Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung und der beruflichen Eingliederung als auch länger dauernde Qualifizierungen mit einem (Teil-)Abschluss in Betracht. Die Förderung der Agentur für Arbeit besteht in der Übernahme von höchstens 50 % der Lehrgangskosten und der vollständigen Übernahme der übrigen Weiterbildungskosten, wie z. B. Fahrkosten, ggf. Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Kinderbetreuungskosten. Der Lebensunterhalt während der Weiterbildungsmaßnahme ist durch die Fortzahlung des Transferkurzarbeitergeldes sichergestellt.
4.2 Weiterbildung endet nach dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet. In diesem Fall setzt die Förderung voraus, dass
- die Maßnahmen spätestens 3 Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens 6 Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnen und
- der Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt.
Mit dem Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld (der Transfermaßnahme) werden die Lehrgangskosten und die übrigen Weiterbildungskosten dann vollständig von der Agentur für Arbeit übernommen. Auch der Lebensunterhalt ist in diesen Fällen in der Regel nahtlos bis zum Ende der Qualifizierung durch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung sichergestellt. Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich bereits mit dem Eintritt in die Weiterbildungsmaßnahme während des Transferkurzarbeitergeldes. Er ruht jedoch, solange noch Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld besteht und lebt anschließend auf. Die Höhe dieses Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Eintritt in die Weiterbildungsmaßnahme erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage schließt damit im Regelfall noch teilweise Arbeitsentgelt aus Zeiten der Beschäftigung vor der Transfermaßnahme ein. Für Zeiten des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld ist das fiktive Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre.
Geringere Kostenbeteiligung bei Klein-/Mittelbetrieben und bei Insolvenz
Für Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der vom Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld zu tragende Kostenanteil an den Lehrgangskosten von 50 % auf 25 %. Wenn ein Insolvenzereignis vorliegt, steht es im Ermessen der Agentur für Arbeit eine niedrigere Kostenbeteiligung als 50 % festzulegen.