Treuhandvertrag
Abschluss des Treuhandvertrags: Das Formulierungsbeispiel bezieht sich auf die offene Treuhandschaft an einem Kommanditanteil. Der Treuhandvertrag wird privatschriftlich unterzeichnet. Beachten Sie: Wird hingegen bei einer GmbH & Co. KG auch der Anteil der GmbH der Treuhandschaft unterstellt, sind neben den etwaigen weitergehenden Formerfordernissen (s.o.) auch die Satzungsbestimmungen der GmbH relevant. Sind die Geschäftsanteile vinkuliert i.S.d. § 15 Abs. 5 GmbHG, unterliegt auch der Treuhandvertrag dem Zustimmungserfordernis (i.E. umstritten, hierzu Mayer/Weiler im Beck’schen Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22 Rz. 519 m.w.N.). |
Treuhandvertrag zwischen Herrn A, geboren am ***, wohnhaft in ***, und Herrn B, geboren am ***, wohnhaft in *** Vorbemerkung Herr A ("Treuhänder") wird einen Kommanditanteil von EUR *** an der X KG (eingetragen im Handelsregister des AG *** unter der Registernummer ***) treuhänderisch für Herrn B ("Treugeber") erwerben. |
Erwerbstreuhand: Die Musterformulierung bezieht sich auf den Fall der Erwerbstreuhand, d.h. der Kommanditanteil wird von dem Treuhänder für Rechnung des Treugebers erworben. | I. Begründung des Treuhandverhältnisses Mit Wirksamkeit obigen Anteilserwerbs beginnt das Treuhandverhältnis. |
Vertragliche Festlegung der Verpflichtungen: Die wesentlichen Pflichten ergeben sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (so etwa die Weisungsgebundenheit aus den §§ 665, 675 Abs. 1 BGB; die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht aus §§ 666, 675 Abs. 1, 259 BGB). Gleichwohl sollten sie im Vertrag festgehalten werden. Verantwortung des Treuhänders: Gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern ist der Treuhänder "vollwertiger" Gesellschafter. Somit kann er auch haftbar sein, etwa nach § 172 Abs. 4 HGB. Der ihm zustehende Freistellungsanspruch gegen den Treugeber kann jedoch durch Gläubiger gepfändet werden unter nachfolgender Inanspruchnahme des Treugebers (hierzu: Eberl in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, § 11 Rz. 428 f.). Abtretung von Ansprüchen: Die Abtretung unter Ziff. 2 dient dem Schutz des Treugebers. Stimmen die anderen Gesellschafter dem Treuhandvertrag in Kenntnis der Abtretung zu, wird diese hierdurch zugleich angezeigt. |
II. Pflichten des Treuhänders 1. Der Treuhänder verpflichtet sich, a) alle Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, nur nach Weisung des Treugebers auszuüben; b) dem Treugeber alle Vermögenswerte, die er als Gesellschafter erhält, herauszugeben, sofern keine treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte vereinbart wird; c) über den Gesellschaftsanteil nur mit Zustimmung des Treugebers zu verfügen; d) dem Treugeber uneingeschränkt Auskunft zu geben über alle Angelegenheiten der KG. 2. Der Treuhänder tritt bereits jetzt an den dies annehmenden Treugeber seine Ansprüche auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös ab. |
Aufwendungsersatz: Bereits kraft Gesetzes hat der Treuhänder gegen den Treugeber einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und kann hierfür auch einen Kostenvorschuss verlangen (§§ 669, 670, 675 Abs. 1 BGB; hierzu Bode in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 2017, Rz. T 77). Regelungen zum Entgelt: Im Treuhandvertrag ist zu regeln, ob der Treuhänder ein Entgelt für seine Tätigkeit erhält (vgl. die Formulierung einer Entgeltvereinbarung: Schwedhelm/Wollweber im Steuerlichen Formularhandbuch, 10. Aufl. 2021, S. 404). |
III. Pflichten des Treugebers 1. Der Treugeber verpflichtet sich, a) den Kaufpreis zur Verfügung zu stellen; b) alle weiteren künftigen Leistungen zu erbringen, die den Kommanditanteil betreffen; c) den Treuhänder von allen Ansprüchen freizustellen, die mit der treuhänderischen Beteiligung verbunden sind; d) Aufwendungen, die anlässlich der Beteiligung entstehen, zu erstatten. Der Treuhänder kann auch einen Kostenvorschuss verlangen. 2. Ein Entgelt wird nicht geschuldet. ODER: Die Beteiligten treffen folgende Entgeltvereinbarung: *** |
Schutz des Treugebers durch eine aufschiebend bedingte Abtretung: Nur durch eine aufschiebend bedingte Abtretung (bzw. Rückabtretung) ist der Treugeber ausreichend geschützt bei einer Insolvenz des Treuhänders oder bei Vollstreckungsmaßnahmen in den Gesellschaftsanteil (Mayer/Weiler im Beck’schen Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22 Rz. 519 m.w.N.). Beachten Sie, dass bei der GmbH & Co. KG die Abtretung des Geschäftsanteils der GmbH stets zur Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 3 GmbHG führt und dass diese sich bei – im Regelfall einschlägiger – Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts auch auf den Kommanditanteil erstreckt. Zustimmungserfordernisse: Bedarf die Abtretung des Kommanditanteils der Zustimmung der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, sollte bereits bei Begründung des Treuhandverhältnisses die Zustimmung eingeholt werden (hierzu: Eberl in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, § 11 Rz. 475; dort auch zur Frage, unter welchen Bedingungen eine solche Zustimmung widerrufen werden kann). |
IV. Beendigung des Treuhandverh... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen