Treuhandvertrag

 

Abschluss des Treuhandvertrags: Das Formulierungsbeispiel bezieht sich auf die offene Treuhandschaft an einem Kommanditanteil. Der Treuhandvertrag wird privatschriftlich unterzeichnet.

Beachten Sie: Wird hingegen bei einer GmbH & Co. KG auch der Anteil der GmbH der Treuhandschaft unterstellt, sind neben den etwaigen weitergehenden Formerfordernissen (s.o.) auch die Satzungsbestimmungen der GmbH relevant.

Sind die Geschäftsanteile vinkuliert i.S.d. § 15 Abs. 5 GmbHG, unterliegt auch der Treuhandvertrag dem Zustimmungserfordernis (i.E. umstritten, hierzu Mayer/Weiler im Beck’schen Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22 Rz. 519 m.w.N.).

Treuhandvertrag

zwischen Herrn A, geboren am ***, wohnhaft in ***, und Herrn B, geboren am ***, wohnhaft in ***

Vorbemerkung

Herr A ("Treuhänder") wird einen Kommanditanteil von EUR *** an der X KG (eingetragen im Handelsregister des AG *** unter der Registernummer ***) treuhänderisch für Herrn B ("Treugeber") erwerben.
 
Erwerbstreuhand: Die Musterformulierung bezieht sich auf den Fall der Erwerbstreuhand, d.h. der Kommanditanteil wird von dem Treuhänder für Rechnung des Treugebers erworben.

I.

Begründung des Treuhandverhältnisses

Mit Wirksamkeit obigen Anteilserwerbs beginnt das Treuhandverhältnis.

Vertragliche Festlegung der Verpflichtungen: Die wesentlichen Pflichten ergeben sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (so etwa die Weisungsgebundenheit aus den §§ 665, 675 Abs. 1 BGB; die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht aus §§ 666, 675 Abs. 1, 259 BGB). Gleichwohl sollten sie im Vertrag festgehalten werden.

Verantwortung des Treuhänders: Gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern ist der Treuhänder "vollwertiger" Gesellschafter. Somit kann er auch haftbar sein, etwa nach § 172 Abs. 4 HGB. Der ihm zustehende Freistellungsanspruch gegen den Treugeber kann jedoch durch Gläubiger gepfändet werden unter nachfolgender Inanspruchnahme des Treugebers (hierzu: Eberl in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, § 11 Rz. 428 f.).

Abtretung von Ansprüchen: Die Abtretung unter Ziff. 2 dient dem Schutz des Treugebers. Stimmen die anderen Gesellschafter dem Treuhandvertrag in Kenntnis der Abtretung zu, wird diese hierdurch zugleich angezeigt.

II.

Pflichten des Treuhänders

1. Der Treuhänder verpflichtet sich,

a) alle Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, nur nach Weisung des Treugebers auszuüben;

b) dem Treugeber alle Vermögenswerte, die er als Gesellschafter erhält, herauszugeben, sofern keine treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte vereinbart wird;

c) über den Gesellschaftsanteil nur mit Zustimmung des Treugebers zu verfügen;

d) dem Treugeber uneingeschränkt Auskunft zu geben über alle Angelegenheiten der KG.

2. Der Treuhänder tritt bereits jetzt an den dies annehmenden Treugeber seine Ansprüche auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös ab.

Aufwendungsersatz: Bereits kraft Gesetzes hat der Treuhänder gegen den Treugeber einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und kann hierfür auch einen Kostenvorschuss verlangen (§§ 669, 670, 675 Abs. 1 BGB; hierzu Bode in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 2017, Rz. T 77).

Regelungen zum Entgelt: Im Treuhandvertrag ist zu regeln, ob der Treuhänder ein Entgelt für seine Tätigkeit erhält (vgl. die Formulierung einer Entgeltvereinbarung: Schwedhelm/Wollweber im Steuerlichen Formularhandbuch, 10. Aufl. 2021, S. 404).

III.

Pflichten des Treugebers

1. Der Treugeber verpflichtet sich,

a) den Kaufpreis zur Verfügung zu stellen;

b) alle weiteren künftigen Leistungen zu erbringen, die den Kommanditanteil betreffen;

c) den Treuhänder von allen Ansprüchen freizustellen, die mit der treuhänderischen Beteiligung verbunden sind;

d) Aufwendungen, die anlässlich der Beteiligung entstehen, zu erstatten. Der Treuhänder kann auch einen Kostenvorschuss verlangen.

2. Ein Entgelt wird nicht geschuldet. ODER: Die Beteiligten treffen folgende Entgeltvereinbarung: ***

Schutz des Treugebers durch eine aufschiebend bedingte Abtretung: Nur durch eine aufschiebend bedingte Abtretung (bzw. Rückabtretung) ist der Treugeber ausreichend geschützt bei einer Insolvenz des Treuhänders oder bei Vollstreckungsmaßnahmen in den Gesellschaftsanteil (Mayer/Weiler im Beck’schen Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22 Rz. 519 m.w.N.).

Beachten Sie, dass bei der GmbH & Co. KG die Abtretung des Geschäftsanteils der GmbH stets zur Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 3 GmbHG führt und dass diese sich bei – im Regelfall einschlägiger – Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts auch auf den Kommanditanteil erstreckt.

Zustimmungserfordernisse: Bedarf die Abtretung des Kommanditanteils der Zustimmung der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, sollte bereits bei Begründung des Treuhandverhältnisses die Zustimmung eingeholt werden (hierzu: Eberl in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, § 11 Rz. 475; dort auch zur Frage, unter welchen Bedingungen eine solche Zustimmung widerrufen werden kann).

IV.

Beendigung des Treuhandverh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?