4.5.1 Wann Trinkgelder im Casino lohnsteuerfrei sind
Bei den sogenannten Tronc-Fällen handelt es sich immer um Arbeitslohn.
Die von Spielbankbesuchern an die Saalassistenten für deren Serviceleistungen (Servieren von Getränken und Speisen) gegebenen Gelder, die von der Spielbank verwahrt und anschließend an die Saalassistenten wieder ausgezahlt werden, sind jedoch steuerfreie Trinkgelder. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist. Dieses Verteilungssystem ist vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen".
Das BFH-Urteil gilt auch für andere Branchen
Die vorstehenden Grundsätze zu den Anforderungen an die Steuerfreiheit von Trinkgeld sind allgemein auch für anderen Branchen anwendbar und gelten weit über den Urteilsfall hinaus.
Der Begriff "Trinkgeld" ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt und erfasst insbesondere die Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.
Bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern handelt es sich um freiwillige Zahlungen. Ob Spielbankkunden Trinkgeld geben, liegt in deren Ermessen. Einen Rechtsanspruch darauf, neben dem eigentlichen Arbeitslohn anknüpfend an die eigene Arbeitsleistung Trinkgelder in bestimmter Höhe zu erhalten, haben die Saalassistenten nicht.
Bei der von den Saalassistenten ausgeübten Kellnertätigkeit ist die Annahme von Trinkgeldern hingegen weder gesetzlich noch (tarif-)vertraglich untersagt. Saalassistenten gehören zu einer eigenen Arbeitnehmergruppe. Diese unterliegen nicht dem Trinkgeldannahmeverbot, das für Croupiers (Kassierer) gilt und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des staatlich geregelten Spielbankbetriebs gewährleisten soll. Der Tarifvertrag geht ausdrücklich davon aus, dass den Saalassistenten von den Spielbankkunden Trinkgeld gegeben werden darf und dieses Trinkgeld den Saalassistenten nach Maßgabe des tarifvertraglichen Verteilungsschlüssels auch zugutekommen soll.
4.5.2 Wann Trinkgelder im Casino lohnsteuerpflichtig sind
Obwohl die Spielbankmitarbeiter Trinkgeld von den Spielern erhalten, ist dies steuerpflichtig. Fehlt es an einer typischen persönlichen und unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, handelt es sich nicht um steuerfreies Trinkgeld. Das gilt auch für die Spielbankmitarbeiter. Denn die gesetzliche Regelung im Spielbankgesetz untersagt strikt die Annahme eines Trinkgelds und ist vergleichbar mit dem Verbot einer Vorteilsannahme. Dieses Verbot dient der Ordnungsmäßigkeit des staatlich geregelten Spielbetriebs und umfasst dabei insbesondere auch das Verhältnis zwischen Spielbankbesuchern und dort tätigen Arbeitnehmern.
Das Verbot der Trinkgeldannahme wird ergänzt durch das gesetzliche Gebot, sämtliche dennoch von Spielbankbesuchern geleisteten Zuwendungen unmittelbar an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Solche Zuwendungen müssen unverzüglich den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden, deren Inhalt ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern und von diesem zur Deckung der Personalkosten zu verwenden ist. Würden mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen getroffen, die dem Gesetz widersprechen, wären diese nichtig.
Die gesetzliche Verpflichtung, dass Tronc-Aufkommen zur Deckung der Personalkosten zu verwenden sind, spricht dafür, dass es sich bei den betroffenen Auszahlungen im Kern um steuerpflichtige Lohnleistungen handelt. Selbst wenn man eine persönliche Leistungsbeziehung zwischen dem Spielbankangestellten und dem Spielbankkunden unterstellen würde, scheidet eine Steuerbefreiung aus, weil der/die Spielbankangestellte die Zahlungen tatsächlich und rechtlich nicht von einem Dritten, sondern von seinem Arbeitgeber erhalten hat.
Nur freiwillige Toilettengroschen sind steuerfrei
Die sogenannten Toilettengroschen sind steuerpflichtig, wenn für die Toilettenbenutzung ein bestimmter Geldbetrag gefordert wird. Lediglich das freiwillige Trinkgeld ist steuerfrei.