§ 18 ErbStG geht davon aus, dass "Beiträge an Personenvereinigungen" grundsätzlich schenkungsteuerbar sind. Auch gesellschaftszweckfördernde Gesellschafterbeiträge an ihre rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E), die auch in Dienstleistungen bestehen können (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.), unterliegen damit der Schenkungsteuer jedenfalls dann, wenn und soweit sie unentgeltlich erbracht werden (Beispiel: Geschäftsführungsleistungen ohne oder gegen zu geringes Entgelt). Der Begründung des BFH zur Freigebigkeit disquotaler Gesellschaftereinlagen, nicht die Personengesellschaft, sondern die Mitgesellschafter des Zuwenders seien Erwerber (so BFH v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658 Rz. 29 = ErbStB 2020, 281 [Knittel], bedarf es künftig nicht mehr (§ 2a Satz 2 ErbStG-E). Interessanterweise bezeichnet nun der BMF ausdrücklich auch (ausgenommen Ein-Mann-)Kapitalgesellschaften begrifflich als Personenvereinigungen (RefE, S. 203). Distanziert sich die Finanzverwaltung damit zaghaft von der ohnehin nicht sattelfesten Verneinung der Schenkungsteuerbarkeit disquotaler Gesellschaftereinlagen (societatis causa) an Kapitalgesellschaften durch den II. BFH-Senat (BFH v. 17.10.2007 – II R 63/05, BStBl. II 2008, 381 = ErbStB 2008, 35 [Hartmann]; BFH v. 13.7.2022 – I R 52/20, BFH/NV 2023, 240 = ErbStB 2023, 133 [Hartmann])? Nach § 18 ErbStG sind jedenfalls einschlägig beschenkte Personenvereinigungen selbst Erwerber (s.a. Hartmann in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 18 ErbStG Rz. 5 ff., 13 ff.).

Beraterhinweis Eine rechtsfähige Personengesellschaften ausnehmende Einschränkung ist aktuell nicht vorgesehen. § 18 ErbStG soll zwar geändert werden, indem auch Beitragsleistungen an rechtsfähige Vereine erfasst werden (§ 18 ErbStG-E). § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E gerät dabei aber völlig aus dem Blick (RefE, S. 253).

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