Nach § 2a Sätze 2 und 3 ErbStG-E werden aus einem Erwerb bzw. einer Zuwendung an, von und zwischen Personengesellschaften mehrere, mitunter viele steuerbare Vorgänge. Dies erleichtert die Aufklärung der häufig komplizierten Sachverhalte keinesfalls. Die FÄ, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG "von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten [...] die Abgabe einer (Steuer-)Erklärung [...] verlangen (können)", dürfen somit grundsätzlich jeden als Erwerber oder Schenker geltenden Gesellschafter involvierter rechtsfähiger Personengesellschaften zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Sie können durchaus, was sicherlich sinnvoll wäre, eine Steuererklärung auch/nur von der jeweils betroffenen Gesellschaft verlangen; nach dem Gesetzeswortlaut spielt es keine Rolle, "ob (sie) selbst steuerpflichtig ist" oder nicht. Nicht unmöglich ist wohl auch die Abgabe gemeinsamer Steuererklärungen; bei Erwerb von Todes wegen analog § 31 Abs. 4 ErbStG, bei Schenkungen aufgrund § 1 Abs. 2 ErbStG (Hartmann in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 31 ErbStG Rz. 15). Eine Anpassung des § 31 ErbStG ist auf den ersten Blick nicht nötig. Einheitliche Verwaltungs(an)weisungen wären sicherlich hilfreich.

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