Das ErbStG ist ein hochpolitisches Steuergesetz. Gläubiger der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind die Bundesländer (Art. 106 Abs. 2 Satz 2GG). Sie haben diese Steuer zu verwalten (Art. 108 Abs. 2 Satz 1GG), die ihnen als örtliches Aufkommen zusteht (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG; beachten Sie die Brisanz des § 35 ErbStG). Im Interesse der Einhaltung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen beansprucht der Bund die Gesetzgebungshoheit (so hier RefE, S. 86, mit Bezug auf Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG): Bei unterschiedlichen Regelungen in den Ländern würde die "Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts [...] massiv zunehmen [...]. Unterschiedliche Belastungen (könnten) mittelbar zu Wettbewerbsnachteilen führen." Nicht jedes Bundesland ist damit einverstanden, wie die kürzlich beim BVerfG angebrachte Klage des Freistaats Bayern zeigt (Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen v. 25.5.2023).
Zur Verwaltungspraxis der Bundesländer: Vorsichtig formuliert, ist die Neigung, sich für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsbesteuerung mit komplizierten gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen zu beschäftigen, in den Ländern nicht gleichermaßen ausgeprägt; im BMF weiß man dies, ebenso wie der Verfasser, aus langjährig eigener Erfahrung (Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 7 Rz. 152). Das Saarland verzichtet bereits darauf, das ErbStG selbst anzuwenden (Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer v. 23.9.2014; ABl. Saarland 2014, 1473). In Mecklenburg-Vorpommern verbrannte eine womöglich überforderte Beamtin brisante Steuerdokumente (DIE ZEIT v. 9.3.2023, S. 20). Gerade dann, wenn die Gesellschafter künftig betroffener rechtsfähiger Personengesellschaften in mehreren Bundesländern ansässig sind (Ausnahme: Saarland/Rheinland-Pfalz), wird es zwangsläufig zu unterschiedlichen Steuerbelastungen kommen.
Verzicht?: § 2a ErbStG-E ist kein tauglicher Versuch zur Vermeidung behaupteter Wettbewerbsnachteile. Wollte man wirklich eine einheitliche, weniger aufwendige und einfachere Realisierung der Steueransprüche durchsetzen, die künftig durch die Beteiligung rechtsfähiger Personengesellschaften an einschlägigen Erwerbsvorgängen entstehen, müsste man auf § 2a ErbStG-E verzichten. Dies wäre nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil Personen, die sich bewusst zu Personengesellschaften zusammenschließen, von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch machen. Die übliche Praxis, die Erwerber und Schenker ausschließlich (oder nur grundsätzlich?) nach Zivilrecht zu bestimmen (Hartmann in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 7 ErbStG Rz. 12, 95, 95.6), respektiert ihre Vertrags- und Gestaltungsautonomie. Maßgebend ist der "zivilrechtlich eingeschlagene Weg" (BFH v. 23.10.2002 – II R 71/00, BStBl. II 2003, 162 – unter II. 4. = ErbStB 2003, 76 [Hartmann]). Wer sich an einer rechtsfähigen Personengesellschaft beteiligt, darf selbstverständlich damit verbundene, vielleicht beabsichtigte, Steuervorteile beanspruchen, muss dann aber "auch die steuerrechtlichen Nachteile tragen" (so schon RFH v. 13.12.1922 – VI A 155/21, RFH/E 11, 112, 116/117); er hätte seine Rechtsverhältnisse auch anders gestalten können.