1 Systematische Einordnung
Trusts sind Rechtsgebilde nach anglo-amerikanischem Recht. Das deutsche Zivilrecht kennt die Rechtsform "Trust" nicht. Dementsprechend enthält das deutsche Steuerrecht auch keine Vorschriften für Trusts. Deren Besteuerung hat nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen. Durch einen Typenvergleich ist zu bestimmen, welcher inl. Rechtsform der ausl. Trust vergleichbar ist. Nach dieser Einordnung richtet sich dann die Besteuerung in Deutschland. Wesentlich ist dabei, in welchem Umfang der sog. Settlor bzw. die Begünstigten Einfluss auf die Vermögensanlage und/oder die erzielten Einkünfte des Trusts nehmen können. Hat der Verwalter des Trust nur eine einem Treuhänder entsprechende Stellung, ist der Trust regelmäßig nicht als selbstständiges Steuersubjekt zu sehen und die Einkünfte sind auf Ebene des Settlors und/oder des Begünstigten zu besteuern.
Obwohl das deutsche Steuerrecht keine Trusts kennt, sind in einigen DBA Spezialregelungen für Trusts aufgenommen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in einigen Staaten diese Trusts anerkannt werden.
2 Inhalt
Ein Trust ist ein Rechtsgebilde nach ausl. (häufig anglo-amerikanischem Zivilrecht). Im Rahmen eines Trust wird regelmäßig Vermögen für einen Begünstigten (der mit der Person, die den Trust aufsetzt, identisch sein kann aber nicht muss) nach bestimmten Bedingungen verwaltet oder verwendet. Ein Trust ähnelt damit einem Treuhandverhältnis. Ebenso wie bei einem Treuhandverhältnis wird das Vermögen dem "Treuhänder" (Trustee) übertragen. Der Trust ist regelmäßig nach ausl. Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Ein nach ausl. Recht errichteter Trust kann nach deutschem Recht eine Vermögensmasse i. S. d. § 2 KStG, eine Familienstiftung oder eine Personengesellschaft sein. Auch eine Einordnung als – bloßes schuldrechtliches – Treuhandverhältnis ist möglich. Die Abgrenzung erfolgt nach den zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Einordnung als selbstständige Vermögensmasse ist insbesondere dann nicht möglich, wenn der Errichter des Trust nach dessen Errichtung noch weitreichende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen behält. Die Besteuerung der Einkünfte, die der Trust erzielt, erfolgt nach den allg. Regelungen des EStG bzw. KStG, je Einordnung des Trust nach dem deutschen Steuerrecht. Dies gilt sowohl für die Errichtung des Trust, die laufende Besteuerung der Zuwendungen des Trust und die Auflösung des Trusts.
Sofern das Vermögen bei einem nicht rechtsfähigen Trust von einem sog. Trustee verwaltet wird, ist das Kapitalvermögen zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich selbstständig und daher aus deutscher Sicht als Sondervermögen gem. § 2 KStG einzuordnen. Sondervermögen unterliegen als Körperschaft den allg. Regelungen des KStG. In diesem Fall haben regelmäßig weder der Errichter des Trusts (sog. Settlor) nach Errichtung noch die Begünstigten wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Vermögensstruktur des Trusts; dies obliegt dem Trustee als Verwalter. Dieser muss dabei einen über einen Treuhänder hinausgehenden Entscheidungsspielraum haben.
Ein Trust kann aber auch einer Personengesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar sein. In diesem Fall ist er in Deutschland wie eine Personengesellschaft zu besteuern. Ist er einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gleichzustellen, erfolgt gem. § 39 AO eine direkte Zurechnung der Einkünfte zum jeweiligen Gesellschafter, d. h. zu dem Begünstigten nach dem Trust.
Häufig wird ein Trust einer Stiftung nach deutschem Recht vergleichbar sein. Er unterliegt damit grundsätzlich gem. § 1 KStG der KSt, es sei denn, es werden die Voraussetzungen gem. der §§ 51ff. AO erfüllt. Bei einem Trust kann es sich auch um eine Familienstiftung gem. § 15 Abs. 1 AStG handeln, deren Einkünfte dem Stifter oder bezugsberechtigten Personen zugerechnet werden können, wenn diese in Deutschland unbeschränkt stpfl. sind. Voraussetzung für eine derartige Familienstiftung ist, dass der Stifter, seine Angehörigen oder deren Kinder zu mehr als der Hälfte bezugs- bzw. anfallsberechtigt sind. Sofern eine Vergleichbarkeit mit einer Stiftung nach deutschem Recht vorliegt, sind auch die entsprechenden steuerlichen Regelung entsprechend anwendbar.
Erfolgt die Verwaltung des Trust-Vermögens zivilrechtlich und wirtschaftlich für den Errichter (Settlor) und hat dieser ein eigenes Interesse an der Vermögensverwaltung, so ist ein Treuhandverhältnis anzunehmen. Regelmäßig hat der Settlor ein umfassendes Weisungsrecht. Aus deutscher Sicht wird die Errichtung des Trusts entsprechend § 39 AO negiert; die Einkünfte werden dem Treugeber, d. h. dem Settlor, zugerechnet. Wird das Vermögen im Interesse der Anfallsberechtigten verwaltet, sind die von dem Trust erzielten Einkünfte bei diesen zu erfassen.