Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO festgelegte Abgabefrist für jahresbezogene Steuererklärungen, die spätestens 5 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben sind, kann verlängert werden. Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag ist eine Ermessensentscheidung.
Sachverhalt
Der Steuerberater der Klägerin beantragte am 27.12.2011 für seine Mandantin eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 bis 28.2.2012. Er begründete dies im Wesentlichen mit der Umstellung der Software im Büro sowie mit Arbeitsüberlastung.
Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag mit Verwaltungsakt v. 5.1.2012 ab. Es führte als Begründung an, die Finanzverwaltung habe die Abgabefrist für die Steuererklärungen bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bereits allgemein bis 31.12. des Folgejahres verlängert, um der allgemein bekannten Arbeitsbelastung des Berufsstandes Rechnung zu tragen. Darüber hinausgehende Fristverlängerungen könnten nur ausgesprochen werden, wenn in der Person des Beraters besondere unvorhersehbare Umstände eingetreten seien. Dies sei hier nicht der Fall.
Entscheidung
Das FG entscheidet, dass das FA den Fristverlängerungsantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Durch gleichlautende Ländererlasse sei die Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2010, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, grundsätzlich bis zum 31.12.2011 verlängert. Aufgrund begründeter Einzelanträge könne die Frist bis zum 29.2.2012 verlängert werden. Eine weiterergehende Fristverlängerung komme grundsätzlich nicht in Betracht.
Das FA hat den Einzelantrag auf Fristverlängerung bis zum 28.2.2012 in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, denn er ist nicht hinreichend begründet worden. Die angeführte Arbeitsüberlastung trägt die weitere Fristverlängerung nicht, weil ein solcher Umstand die gesamte Beraterschaft betrifft. Soweit der Steuerberater vorbringt, er sei durch die Softwareumstellung an der rechtzeitigen Erklärungserstellung gehindert gewesen, hat er schon nicht substantiiert vorgetragen.
Hinweis
In Nordrhein-Westfalen besteht für die steuerberatenden Berufe die Möglichkeit, am sog. Kontingentierungsverfahren teilzunehmen. Dadurch kommt es für 25 % der von dem teilnehmenden Steuerberater abzugebenden Jahreserklärungen zu einer Fristverlängerung zum 28.2. des Folgejahres, ohne dass es eines Fristverlängerungsantrages bedarf. Wer nicht an dem Verfahren teilnimmt, kann für seine Mandanten nicht die Vorteile dieses Verfahrens beanspruchen. Die Ablehnung der Fristverlängerung ist im Rezensionsurteil nicht deshalb rechtswidrig, weil der Steuerberater der Klägerin gegenüber Steuerberatern, die am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, benachteiligt wird.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 18.07.2012, 12 K 553/12 Kg