Die Benennung eines "Nachlassverwalters" kann als Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers ausgelegt werden.
Beim Wegfall des ernannten Testamentsvollstreckers darf das Nachlassgericht nur dann einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen, wenn das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Entscheidend ist, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Das entsprechende Ersuchen muss stets irgendwie, sei es auch nur unvollkommen oder versteckt, im Testament zum Ausdruck gekommen sein.
Dabei kann insb. von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben, und ob diese Gründe auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen.
OLG Hamm v. 13.2.2024 – 10 W 107/22
BGB § 2197, 2200
Beraterhinweis Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat und dieser das Amt nicht annimmt oder später wegfällt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass ein stillschweigendes Ersuchen an das Nachlassgericht zur Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers vorliegt. Die Bestimmung des § 2200 Abs. 1 BGB enthält gerade keinen automatischen Auffangtatbestand (OLG Schleswig v. 18.1.2016 – 3 Wx 106/15, NJW-RR 2016, 903). Vielmehr ist zu prüfen, ob sich dem Testament der Wille des Erblassers entnehmen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der ernannten Person fortdauern zu lassen. Dabei ist vornehmlich danach zu unterscheiden, ob der Erblasser die Testamentsvollstreckung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung oder Nachlassverwaltung angeordnet hat oder ob die Anordnung aus persönlichen Gründen erfolgt ist, etwa mit Rücksicht auf die besondere Wertschätzung oder das Fachwissen der ernannten Person (OLG Hamm v. 30.12.2014 – 15 W 248/14, ZEV 2015, 532; OLG Schleswig v. 18.1.2016 – 3 Wx 106/15, NJW-RR 2016, 903). Im letzteren Fall ist dem Testament regelmäßig kein Ersuchen an das Nachlassgericht zur Bestimmung eines anderen Testamentsvollstreckers zu entnehmen (OLG Schleswig v. 18.1.2016 – 3 Wx 106/15, NJW-RR 2016, 903).