Die Klage auf Feststellung, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen worden, ist grundsätzlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger kann Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären ist.

OLG Celle v. 17.3.2022 – 6 U 63/21

BGB § 2333; ZPO § 256

Beraterhinweis Das Recht des Erblassers, einem seiner nächsten Angehörigen nach § 2333 BGB den Pflichtteil zu entziehen, kann Gegenstand einer positiven Feststellungsklage des Erblassers gegen den Angehörigen sein (RG v. 10.1.1918 – IV 324/17, RGZ 92, 1; BGH v. 1.3.1974 – IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2336 Rz. 1). Umgekehrt kann auch ein Angehöriger eine negative Feststellungsklage gegen den Erblasser auf Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung erheben (BGH v. 10.3.2004 – IV ZR 123/03, BGHZ 158, 226 = NJW 2004, 1874; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2336 Rz. 1). Das erforderliche Feststellungsinteresse für eine solche Klage fällt jedoch mit dem Tode des Erblassers weg (BGH v. 20.1.1993 – IV ZR 139/91, NJW-RR 1993, 391). Für den Pflichtteilsberechtigten kommt es nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr darauf an, ob der Erblasser ein Recht zur Pflichtteilsentziehung hatte, sondern ob er selbst trotz der Pflichtteilsentziehung einen Pflichtteilsanspruch hat. Die Frage der Pflichtteilsentziehung wird damit zu einer bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis, die jetzt als dessen unselbständiges Element – auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung – nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein kann (BGH v. 20.1.1993 – IV ZR 139/91, NJW-RR 1993, 391).

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