Bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung i.S.d. § 888 Abs. 1 ZPO; dies gilt auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat.

In Fällen, in denen die Vornahme der zu vollstreckenden Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen.

OLG Köln v. 3.11.2022 – 24 W 61/22

BGB § 2314; ZPO § 888

Beraterhinweis Weil die Erfüllung des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nur vom Willen des Erben, sondern auch von der Bereitschaft eines Notars abhängt, muss der Erbe alles rechtlich und tatsächlich in seiner Macht Stehende tun, um die Mitwirkung des Notars zu erlangen (OLG Düsseldorf v. 31.10.2016 – 7 W 67/16, NJW-RR 2017, 524; OLG Stuttgart v. 18.11.2019 – 19 W 72/18, ZEV 2020, 292; OLG Koblenz v. 1.4.2021 – 12 W 50/21, ZEV 2022, 55). Allein durch Anfrage bei mehreren Notaren genügt der auskunftspflichtige Erbe seinen Verpflichtungen nicht (OLG Düsseldorf v. 31.10.2016 – 7 W 67/16, NJW-RR 2017, 524). Bei Untätigkeit des Notars muss der Erbe entweder Untätigkeitsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO erheben oder einen anderen Notar beauftragen, um der Verhängung eines Zwangsgeldes zu entgehen (OLG Düsseldorf v. 31.10.2016 – 7 W 67/16, NJW-RR 2017, 524; OLG Stuttgart v. 18.11.2019 – 19 W 72/18, ZEV 2020, 292).

Neuerdings wird sogar verlangt, der Erbe müsse gleichzeitig und kumulativ

ergreifen, um auf den untätigen Notar einzuwirken (OLG Karlsruhe v. 16.2.2021 – 9 W 58/20, NJW-RR 2021, 1499).

In der Praxis wird dem Erben vom Vollstreckungsgericht im Zuge der Verhängung des Zwangsgeldes teilweise eine weitere "Schonfrist" zur Beibringung des notariellen Nachlassverzeichnisses eingeräumt, bevor das Zwangsgeld vom Gläubiger beigetrieben werden kann (OLG Koblenz v. 18.3.2014 – 2 W 495/13, NJW 2014, 1972; OLG Zweibrücken v. 22.7.2015 – 3 W 59/15).

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