Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 122
Die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts (von einem Betriebsvermögen) in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen ist unentgeltlich, wenn der Empfänger für das Wirtschaftsgut keine konkrete Gegenleistung gewährt. Die Erwartung von positiven Folgen für die weitere Geschäftsbeziehung, die im geschäftlichen Verkehr mit der Hingabe von Geschenken üblicherweise verbunden ist, genügt nicht für die Annahme einer konkreten Gegenleistung.
Rz. 123
Handelsrechtlich liegt beim Rechtsvorgänger (Schenker) in Höhe des Buchwerts des verschenkten Vermögensgegenstands ein Aufwand vor, der den Handelsbilanzgewinn mindert. Beim Rechtsnachfolger (Erwerber) wird für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände im Rahmen des bestehenden Wahlrechts eine Aktivierungsmöglichkeit angenommen, wenn es sich um materielle Vermögensgegenstände handelt.
Rz. 124
Ertragssteuerlich kann beim Übertragenden (Schenker), abhängig vom Anlass der Schenkung, entweder eine gewinnrealisierende Entnahme oder eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG vorliegen. Sofern eine Betriebsausgabe vorliegt, kann aber das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG greifen. Danach dürfen Schenkungen von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (pro Jahr und pro Empfänger) 50 EUR übersteigen, den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die buchmäßig gewinnmindernd behandelten, nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben stellen keine Privatentnahmen dar und sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Im aufnehmenden Betriebsvermögen ist das Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert gilt als Anschaffungskosten für Zwecke der Absetzung für Abnutzung und als Bewertungsobergrenze für eventuelle Zuschreibungen.
Rz. 125
Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 EStG ist auf die Verhältnisse des Mitunternehmers zu seiner Mitunternehmerschaft nicht anwendbar. Dies gilt auch für unentgeltliche Übertragungen zwischen den Mitunternehmern derselben Mitunternehmerschaft. Für diesen Fall gilt § 6 Abs. 3 EStG, und zwar auch dann, wenn diese Fälle betriebliche Gründe haben.