Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 149
Eine entgeltliche Veräußerung liegt vor, wenn der Mitunternehmer das Eigentum an dem Wirtschaftsgut auf Grund eines Kaufvertrages auf die Personengesellschaft (Gesamthandsvermögen) gegen Entgelt überträgt. Das bisher zum Privatvermögen des Mitunternehmers gehörende Wirtschaftsgut wird steuerlich zu Betriebsvermögen der Personengesellschaft.
Rz. 150
Bei dem an die Personengesellschaft veräußernden Gesellschafter entsteht grundsätzlich kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, da er ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens veräußert. Steuerlich relevant wird ein derartiger Veräußerungsvorgang beim Gesellschafter jedoch (vorausgesetzt, eine Gewinnrealisierung tritt ein), wenn die Voraussetzungen des § 17 EStG oder § 23 EStG erfüllt sind. Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft greift nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c) EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG die Steuerbefreiung in Höhe von 40 % ein.
Rz. 151
Erfolgt die Veräußerung gegen Entgelt über Wert, ist dieser Fall in Anlehnung an die bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen und umgekehrt zu beachtenden Grundsätze in Höhe des normalen Kaufpreises wie ein echter Veräußerungsvorgang zu behandeln. Der den normalen Kaufpreis übersteigende Betrag stellt eine Entnahme des veräußernden Mitunternehmers dar. Soll der Mehrpreis anteilig allen Gesellschaftern belastet werden, ist der Entnahmebetrag anteilig aufzuteilen. Bei der Personengesellschaft fallen im Rahmen des Gesamthandsvermögens Anschaffungskosten nur in Höhe des normalisierten Kaufpreises an.
Rz. 152
Bei Veräußerung gegen Entgelt unter Wert liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung bezüglich des entgeltlichen Teils des Vorgangs ein Veräußerungsgeschäft und hinsichtlich des unentgeltlichen Teils eine Einlage vor. Die Höhe der Einlage in das Gesamthandsvermögen bemisst sich in der Regel aus der Differenz zwischen dem Teilwert des übertragenen Wirtschaftsguts und dem vereinbarten Kaufpreis (sog. Trennungstheorie). Die Bewertung der Einlage hat nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu erfolgen.
Rz. 153
Die Einlage ist entweder allein dem veräußernden Gesellschafter oder allen Gesellschaftern zuzurechnen. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob durch die Einbuchung des Wirtschaftsguts nur das Kapitalkonto des veräußernden und einlegenden Gesellschafters oder die Kapitalkonten aller Gesellschafter belastet werden sollen.