Leitsatz
Für die Frage, ob im Falle der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft die übernehmende Körperschaft den Betrieb der übertragenden Gesellschaft, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt hat und demzufolge hinsichtlich der für die übertragende Gesellschaft festgestellten Verlustvorträge in deren Rechtsstellung eintritt, sind die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag maßgebend.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine GmbH, auf die mehrere Kapitalgesellschaften mit erheblichen Verlustvorträgen verschmolzen wurden. Handelsrechtlicher Verschmelzungsstichtag war der 01.01.2005. Die GmbH macht die Verluste in ihrer Steuererklärung 2004 geltend, da § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 erfüllt sei, nach der der Betrieb, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wurde. Maßgeblich hierbei sei insbesondere, dass sich nach herrschender Meinung in der Literatur der nach der Verschmelzung fortzuführende Umfang nach den Verhältnissen am Verschmelzungsstichtag richte und nicht nach den Verhältnissen eines davor liegenden Zeitraumes. Das Finanzamt dagegen verweigert die Geltendmachung der Verluste, da das operative Geschäft der verlustverursachenden Betriebe bereits in 2003 eingestellt worden sei.
Entscheidung
Der Antrag ist zulässig und begründet. Maßgeblich für den fortzuführenden Umfang des Betriebes sind die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag. An diesem Tag waren die übertragenden Gesellschaften als Holdinggesellschaften tätig und verwalteten jeweils ein Grundstück. Diese Tätigkeit hat die Antragstellerin jedenfalls fünf Jahre lang fortgeführt. Betriebsverkleinerungen sowie das Einstellen bzw. Abstoßen einzelner Betriebsteile vor dem Verschmelzungsstichtag sind für den Übergang von Verlustvorträgen somit nicht schädlich, da es möglich sein muss, vor der Verschmelzung den Betrieb umzustrukturieren und verlustbringende Tätigkeiten einzustellen.
Hinweis
Der für die Steuerpflichtigen positive Beschluss überrascht nicht, da er der Meinung des BFH entspricht (BFH-Urteil vom 25.08.2009, BStBl II 2010, 940). Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 UmwStG wurde mittlerweile so angepasst, dass eine Nutzung von Verlusten von übertragenden Kapitalgesellschaften nur noch durch eine Aufstockung stiller Reserven im Rahmen eines Übertragungsgewinns genutzt werden kann (§ 12 Abs. 3 Hs. 2, § 11 Abs. 2 UmwStG).
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2014, 10 V 10043/14