Von der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu ermitteln. Hierzu wird die beitragspflichtige Einnahme mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert.
5.1 Beitragsanteil des Arbeitnehmers
Im nächsten Schritt wird der Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmer berechnet. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert.
5.2 Beitragsanteil des Arbeitgebers
Der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag ergibt sich dann durch folgende Berechnung:
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (gesamt) |
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– |
Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitnehmer |
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= |
Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung |
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Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge am Beispiel Krankenversicherung
Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (BGR 1111) erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 1.400 EUR. Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Krankenkasse; es gilt der allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 %.
Ergebnis
Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet sich nach der vereinfachten Formel wie folgt:
1,116063748 x 1.400 EUR – 232,12749658 = 1.330,36 EUR
Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer errechnet sich nach der vereinfachten Formel wie folgt:
1,367989056 x 1.400 EUR – 735,9781122 = 1.179,21 EUR
Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge:
Gesamtbeitrag zur KV: 1.330,36 EUR x 7,3 % x 2 = 194,24 EUR
Arbeitnehmerbeitrag: 1.179,21 EUR x 7,3 % = 86,08 EUR
Arbeitgeberbeitrag: 194,24 EUR – 86,08 EUR = 108,16 EUR
Wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz erhoben, gelten für die Berechnung der Zusatzbeiträge die oben erwähnten Regelungen.
Berechnung des individuellen Zusatzbeitrags
Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse beträgt 1,1 %.
Monatliches Arbeitsentgelt: 900 EUR
Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag:
1,116063748 x 900 EUR – 232,12749658 = 772,33 EUR
Beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer:
1,367989056 x 900 EUR – 735,9781122 = 495,21 EUR
Zusatzbeitrag KV: 772,33 EUR x 0,55 % x 2 = 8,50 EUR
Arbeitnehmerbeitrag: 495,21 EUR x 0,55 % = 2,72 EUR
Arbeitgeberbeitrag: 8,50 EUR – 2,72 EUR = 5,78 EUR
Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen sich auf die gleiche Weise. Hinsichtlich der Pflegeversicherung gilt ggf. zusätzlich ein Beitrag von 0,6 % für kinderlose Mitglieder. Mitglieder mit Kindern erhalten seit dem 1.7.2023 einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Dies gilt vom 2. bis zum 5. Kind und bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Auch der Zuschlag oder Abschlag berechnet sich von dem für den Arbeitnehmer reduzierten Arbeitsentgelt im Übergangsbereich.
5.3 Beitragszuschuss
Es gibt Konstellationen, in denen Beschäftigte trotz ihres Arbeitsentgelts im Übergangsbereich privat kranken- und pflegeversichert sind. Dabei kann es sich z. B. um weiterbeschäftigte Rentner oder um Teilzeit während Elternzeit mit Befreiung von der Versicherungspflicht handeln. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Zuschussberechnung ist – im Gegensatz zur Beitragsberechnung – das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Eine besondere Regelung, die von § 257 Abs. 2 SGB V abweicht, sieht der Gesetzgeber in diesen Fällen nicht vor.
Berechnung des Beitragszuschusses
Eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversicherte Arbeitnehmerin übt während der Elternzeit eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 EUR aus. Von der Krankenversicherungspflicht ist sie für die Dauer der Elternzeit befreit.
Ergebnis: Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht i. H. v. (7,3 % + 0,85 % von 1.500 EUR =) 122,25 EUR.