Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Weist der Betrieb bei einem Wechsel vom Bestandsvergleich zur Überschussrechnung einen Verlust aus, der im ersten Jahr nach dem Wechsel anzusetzen ist, und errechnen sich deshalb in diesem Jahr Überentnahmen, kann deshalb ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen vom Abzug ausgeschlossen sein (§ 4 Abs. 4a EStG). Das gilt auch für das Jahr 1999, in dem die Berechnung der Überentnahmen begonnen hat.
Sachverhalt
Streitig war die Auslegung des Begriffs "Gewinn" für die Berechnung der Überentnahmen. Eine Personalgesellschaft war zum 1.1.1999 vom Bestandsvergleich zur Überschussrechnung übergegangen. Dabei war ein Übergangsverlust von rd. 600.000 DM auszuweisen (möglicherweise wegen des Bestands an Forderungen und Handelswaren zum 1.1.1999). Dieser Verlust minderte den noch auszuweisenden Gewinn und führte deshalb, bei Entnahmen von rd. 930.000 DM, zum Ausweis von Überentnahmen annähernd in Höhe des Übergangsverlustes. Die Folge war, dass Schuldzinsen in Höhe von 34.129 DM vom Abzugsverbot erfasst wurden.
Entscheidung
Das FG verweist darauf, nach der Rechtsprechung sei der Begriff des Gewinns für die Berechnung der Überentnahmen in dem üblichen Sinne zu verstehen, also wie für die Berechnung der zu versteuernden Einkünfte. Dafür spreche auch die Begründung für den Ansatz der Übergangsgewinne und -verluste: Der Gesamtgewinn darf durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht beeinflusst werden. Er ist deshalb so zu ermitteln, als wenn der Betrieb durchgängig seinen Gewinn nach derselben Methode ermittelt hätte. Deshalb wird allgemein die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der Überentnahmen seien auch etwaige Übergangsgewinne zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Auffassung des FG berücksichtigt nicht, dass die Berechnung der Überentnahmen erst zum 1.1.1999 begonnen hat. Der Übergangsverlust ist kein betriebliches Ergebnis, das im Jahr 1999 erzielt worden ist. Vielmehr werden damit die Gewinne der Vorjahre korrigiert, weil sie aus der Sicht der ab 1999 gewählten Überschussrechnung zu hoch ausgewiesen wurden. Von der Sache her betrifft dieser Korrektivposten also Gewinne aus Jahren, in denen die gesetzliche Regelung noch nicht anzuwenden war. Deshalb lässt sich das Einbeziehen des Übergangsverlustes zu diesem Stichtag nicht mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung vereinbaren. Bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zu späteren Stichtagen greift dieses Argument dagegen nicht. Deshalb ist dringend zu empfehlen, vor einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auch die Auswirkungen auf die Überentnahmen zu bedenken.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2007, 16 K 4797/04 F