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Übergangsverlust bei Wechsel zur Überschussrechnung und Überentnahmen

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Weist der Betrieb bei einem Wechsel vom Bestandsvergleich zur Überschussrechnung einen Verlust aus, der im ersten Jahr nach dem Wechsel anzusetzen ist, und errechnen sich deshalb in diesem Jahr Überentnahmen, kann deshalb ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen vom Abzug ausgeschlossen sein (§ 4 Abs. 4a EStG). Das gilt auch für das Jahr 1999, in dem die Berechnung der Überentnahmen begonnen hat.

 

Sachverhalt

Streitig war die Auslegung des Begriffs "Gewinn" für die Berechnung der Überentnahmen. Eine Personalgesellschaft war zum 1.1.1999 vom Bestandsvergleich zur Überschussrechnung übergegangen. Dabei war ein Übergangsverlust von rd. 600.000 DM auszuweisen (möglicherweise wegen des Bestands an Forderungen und Handelswaren zum 1.1.1999). Dieser Verlust minderte den noch auszuweisenden Gewinn und führte deshalb, bei Entnahmen von rd. 930.000 DM, zum Ausweis von Überentnahmen annähernd in Höhe des Übergangsverlustes. Die Folge war, dass Schuldzinsen in Höhe von 34.129 DM vom Abzugsverbot erfasst wurden.

 

Entscheidung

Das FG verweist darauf, nach der Rechtsprechung sei der Begriff des Gewinns für die Berechnung der Überentnahmen in dem üblichen Sinne zu verstehen, also wie für die Berechnung der zu versteuernden Einkünfte. Dafür spreche auch die Begründung für den Ansatz der Übergangsgewinne und -verluste: Der Gesamtgewinn darf durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht beeinflusst werden. Er ist deshalb so zu ermitteln, als wenn der Betrieb durchgängig seinen Gewinn nach derselben Methode ermittelt hätte. Deshalb wird allgemein die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der Überentnahmen seien auch etwaige Übergangsgewinne zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Die Auffassung des FG berücksichtigt nicht, dass die Berechnung der Überentnahmen erst zum 1.1.1999 begonnen hat. ...

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