Doppelbesteuerung: Schlecht ist, dass – mangels Klärung der Frage der Entgeltlichkeit durch den EuGH – auch nach den Entscheidungen in diesem Verfahren weiterhin die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht. Sieht also ein anderer Mitgliedstaat (entsprechend den Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses[92]) die Überlassung als unentgeltlich an, wenn der Arbeitnehmer allein die Arbeitsleistung als Gegenleistung erbringt, ist aus Sicht dieses Mitgliedstaats der Leistungsort dort, während die deutsche Finanzverwaltung, die die Überlassung als entgeltlich ansieht, den Leistungsort hier sähe.

Nichtbesteuerung: Im umgekehrten Fall kann das natürlich zu einer Nichtbesteuerung führen.[93]

Ausmaß der Auswirkungen: Leider besteht wohl auch kaum die Hoffnung, dass die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten sich hierbei zeitnah auf eine einheitliche Sichtweise einigen. Da es hierbei aber im Wesentlichen um die "Grenzpendlerfälle" geht (und evtl. auch nicht um alle benachbarten Mitgliedstaaten), dürften die Auswirkungen, so ärgerlich dies im Einzelfall ist, für den gesamten Markt überschaubar sein.

[92] S. oben II.2.b.
[93] Zur Zulässigkeit sog. "weißer Umsätze" s. EuGH v. 22.12.2010 – C-277/09 – RBS Deutschland Holdings GmbH, UR 2011, 222.

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