a) Sachverhaltsvorgabe des FG bzgl. Zahlung und anderer Vorteile
Vermietung nur bei Entgeltlichkeit: Mit Blick auf die vorgelegte Frage stellte der EuGH zunächst fest, dass ein Vermietungsumsatz i.S.d. der genannten Vorschrift nur dann vorliegen könne, wenn es sich um einen entgeltlichen Umsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) handele. Es müsse also insbesondere ein Mietzins gezahlt werden.
Keine Gegenleistung in Form von "Zahlung und Verzicht": Ob ein entgeltlicher Umsatz vorlag oder nicht, beantwortete er dann – entsprechend seinem Verständnis der Vorgaben durch die Vorlagefrage – (allein) unter Berücksichtigung von "Zahlung und Verzicht". So führte er aus:
„Im vorliegenden Fall bezieht sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage auf eine Fahrzeugüberlassung, für die der Mitarbeiter weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen gewählt hat.
Somit kann diese Leistung vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Sachverhaltsprüfungen nicht als eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 eingestuft werden.”
Der Gerichtshof prüfte also nicht, ob "Zahlung und Verzicht" vorlagen, sondern nahm es für vorgegeben, dass das nicht der Fall war ("... bezieht sich das vorlegende Gericht ..."). Daran schloss er die Feststellung an, es liege "somit" für die Fahrzeugüberlassung kein Entgelt vor.
Aber weitere Sachverhaltsprüfung erforderlich: Allerdings machte er diese Feststellung "vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Sachverhaltsprüfungen", was so zu verstehen ist, dass das FG noch einmal prüfen sollte, ob der vorgetragene Sachverhalt mit der Berücksichtigung von "Zahlung und Verzicht" abschließend erfasst worden sei.
Arbeitsleistung und Gehaltsverzicht: Das schien für den EuGH insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsleistung des A als Gegenleistung relevant zu sein. Offenbar schien das aber auch im Hinblick darauf, dass der A tatsächlich auf einen Teil seines Gehalts verzichtet hatte, von Bedeutung zu sein.
b) Keine Feststellungen bzgl. Arbeitsleistung
Was die Arbeitsleistung des A angeht, prüfte der Gerichtshof jedenfalls nicht, ob sie als Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung zu qualifizieren war.
aa) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kann zwar Gegenleistung sein, ...
Arbeitsleistung ...: Der Gerichtshof geht zwar in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers potentiell eine Gegenleistung im Sinne eines entgeltlichen Umsatzes sein kann. Das hat er u.a. in seinen Entscheidungen Fillibeck und Medicom bestätigt.
... kommt selbstverständlich als Gegenleistung in Betracht: Dass auch die Arbeitsleistung eine Gegenleistung sein kann, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, weil der EuGH grundsätzlich anerkennt, dass es auch im Unionsrecht Tauschumsätze (und tauschähnliche Umsätze) gibt, bei denen die Gegenleistung (d.h. der vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendete Vermögenswert) nicht in Geld, sondern in einem Tun, Dulden oder Unterlassen besteht – so ja auch z.B. der "Verzicht auf andere Vorteile" im vorliegenden Fall.
Gegenleistung muss nicht steuerbar sein: Hierbei ist (logischerweise) nicht erforderlich, dass die Gegenleistung, wie verschiedentlich vorausgesetzt wird, ihrerseits einen Umsatz darstellt, der in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Auch der im vorliegenden Fall stets zitierte "Verzicht auf andere Vorteile" wird ja im Arbeitsverhältnis nicht von einem Unternehmer, sondern vom Arbeitnehmer ausgeübt.
Sonst legale Steuervermeidung: Eine solche Anforderung wäre auch ausgesprochen kontraproduktiv für das Steueraufkommen. Müsste die Gegenleistung nämlich von einem Unternehmer erbracht werden, wäre der Tauschhandel eine schöne, legale Möglichkeit, Mehrwertsteuer zu vermeiden: Der Hauseigentümer gibt dem Klempner, der eine Leitung im Haus repariert hat, Brennholz aus seinen Beständen; der Eigentümer eines reparierten Autos gibt der Werkstatt ein Smartphone etc. Weder die Leistung des Klempners noch die Leistung der Werkstatt wären dann eine Leistung gegen Entgelt. Sie wären ohne Mehrwertsteuer abzurechnen.