Leistungsort = Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL: Die Überlassung der Fahrzeuge an A und B war auch als entgeltliche Vermietungsleistung gem. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG in Deutschland steuerbar.

Mietzins nicht zwingend = Geldzahlung: Außerdem merkte der BFH an, der Mietzins, dessen Entrichtung Voraussetzung für das Vorliegen einer Vermietungsleistung im vorgenannten Sinn ist, müsse nicht "in Geld" gezahlt werden (s. oben IV.2.), sondern könne auch aus einer vom Mieter zu erbringenden Sachleistung bestehen.[86]

Selbsterklärend: Das bedarf m.E. keiner weiteren Erläuterung. Warum nämlich sollte z.B. die Überlassung einer Einliegerwohnung durch den Rentner X an Person Y steuerpflichtig sein, wenn Y sich im Austausch hierfür verpflichtet, Haus und Garten des X in Ordnung zu halten, hingegen als Vermietungsleistung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn X an Y für die Arbeiten in Haus und Garten EUR 500 p.m. zahlt und Y an X EUR 500 für die Überlassung der Wohnung. Das würde nicht nur dem mehrwertsteuerlichen Grundsatz widersprechen, dass gleichartige Vorgänge gleich zu behandeln sind, es wäre auch relativ sinnentleert.

[86] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 36.

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