Vorlagefrage betraf allein den Leistungsort: Vor dem Hintergrund dessen, dass das FG es für zweifelhaft hielt, dass mit der Überlassung des Fahrzeugs auch für private Zwecke an A überhaupt eine entgeltliche Leistung vorlag, ist es erstaunlich, dass es nicht fragte, ob die Überlassung im konkreten Fall eine entgeltliche Leistung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstelle (oder eine unentgeltliche Leistung i.S.d. Art. 26 MwStSystRL, § 3 Abs. 9a UStG). Es fragte den Gerichtshof vielmehr nur, ob Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL unter den geschilderten Sachverhaltsumständen die Überlassung des Firmenwagens an den Angestellten zur privaten Nutzung erfasse, d.h. ob der Ort dieser Überlassung in Deutschland liege.
Damit keine Aussage zu anderen Fragen: Das war insofern nicht zielführend als damit die vorgreifliche Frage, ob QM überhaupt für die Überlassung des Fahrzeugs eine Gegenleistung erhalte (deren Beantwortung, wie unter II.2. dargestellt, für das FG unklar war), gar nicht gestellt wurde. Der EuGH beantwortet nämlich keine inzidenten Fragestellungen zur Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts. Seine Aufgabe liegt nicht darin, Fälle zu entscheiden (im vorliegenden Fall also zu klären, ob die Steuerfestsetzung aufzuheben ist oder nicht). Er beantwortet vielmehr (lediglich) Fragen dazu, wie eine – vom vorlegenden Gericht konkret zu benennende – Vorschrift, die sich aus dem Unionsrecht ergibt, auszulegen ist. Er beantwortet daher ausschließlich konkret gestellte Fragen, nicht hingegen Vorfragen, die z.B. die nationalen Gerichte bei einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung zwingend vorab mitprüfen müssen. Bestehen mit Blick auf eine solche (Vor-)Frage Zweifel, wie eine einschlägige (auf Unionsrecht beruhende) Vorschrift auszulegen ist, muss dies konkret (gesondert) gefragt werden.[21] Daher die manchmal – etwas umständlich zu lesenden – langen Ketten von Vorlagefragen.
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