Vereinbarung mit B: In Bezug auf die Fahrzeugüberlassung an B stand die Entgeltlichkeit zu keinem Zeitpunkt in Frage. Hierzu stellte der BFH fest, die Überlassung eines Dienstwagens sei ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen. QM behielt vom Gehalt des B einen Betrag in Höhe des Teils der Leasingraten ein, um den die monatliche Leasingrate, die A arbeitsvertraglich zustand, überschritten wurde.[82]
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