BMF, Schreiben v. 9.11.2009, IV C 5 - S 2378/09/10004, BStBl I 2009, 1313
Bezug: BMF-Schreiben vom 26.8.2009, IV C 5 – S 2378/09/10002, DOK 2009/0176253 ; Erörterung in der Sitzung LSt III/09 zu TOP 15
Das Ausstellungsschreiben für die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 vom 26.8.2009 (IV C 5 -S 2378/09/10002, DOK 2009/0176253, BStBl 2009 I S. 902) weist darauf hin, dass kraft Gesetzes das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben gesondert mitteilt (§ 41b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 139b AO) zu verwenden.
Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (§ 41b Abs. 2 Satz 5 bis 8 EStG). Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche Identifikationsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernimmt.
Ab dem 1.11.2010 ist eine Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und wenn die Ermittlung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers im Rahmen der voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber (§ 41b Abs. 2 Satz 5 bis 8 EStG) nicht zum Erfolg geführt hat. Des Weiteren ist ab dem 1.11.2010 eine Verwendung der eTIN noch zulässig in Fällen der bloßen Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (R 41c.1 Abs. 7 Satz 2 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-) Merkmal unverändert beibehalten wird.
Normenkette
EStG § 41b
AO 1977 § 139b
Fundstellen
BStBl I, 2009, 1313