Kommentar
Eine GmbH wurde 1990 durch notariellen Vertrag von den beiden je zur Hälfte am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gegründet. Die Stammeinlage wurde zur Hälfte eingezahlt. In dem Gesellschaftsvertrag war bestimmt, daß die Gesellschaft die Kosten dieses Vertrags und seiner Durchführung sowie die Gesellschaftsteuer trägt ( Gesellschafter-Geschäftsführer ). Das Finanzamt behandelte die betreffenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Eine andere Ausschüttung i. S. d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaftssatzung die Übernahme des Gründungsaufwands zu Lasten der Gesellschaft nicht vorsieht – dies ergibt sich etwa aus § 26 Abs. 2 AktG , der einen für alle Kapitalgesellschaften verbindlichen Rechtsgrundsatz enthält. Zwar sind Rechtshandlungen, die unter Verstoß gegen dieses Vorbelastungsverbot erfolgt sind, der Gesellschaft gegenüber nicht wirksam. Die Gesellschaft behält insoweit hinsichtlich der von ihr übernommenen Gründungskosten einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Dem ist durch Einbuchung einer entsprechenden Forderung Rechnung zu tragen. Dies ändert indes nichts daran, daß es sich bei dem fraglichen Erstattungsanspruch um eine Einlagenforderung handelt, die nicht erfolgswirksam anzusetzen ist und die deshalb die gesellschaftsrechtlich motivierte Ausschüttung infolge der übernommenen Gründungskosten neutralisieren kann. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 29. 5. 1996, BStBl 1997 II S. 92) können Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, die gegen einen Gesellschafter gerichtet sind, nur dann den steuerlichen Gewinn einer Kapitalgesellschaft erhöhen, wenn sie keine Einlagenforderung sind. Resultiert der Anspruch jedoch aus der Rückgängigmachung einer vGA ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ), ist er steuerlich als Einlageforderung zu beurteilen.
Auch wenn in der Satzung bestimmt ist, die GmbH habe alle Gründungskosten zu tragen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zweck des § 26 Abs. 2 AktG erfordert, daß im Interesse des Gläubigerschutzes in der Satzung offenzulegen ist, wie weit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Dies kann nur erreicht werden, wenn der gesamte Aufwand ausgewiesen wird. Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, sind zu schätzen . Es genügt nicht, statutarisch lediglich die Übernahme der Gründungskosten als solche festzulegen. Vielmehr bedarf es zahlenmäßiger Vorgaben. Ist dies unterblieben, fehlt es im Ergebnis an der betrieblichen Veranlassung der getätigten Ausgaben infolge der Kostenübernahme. Sind die Gründungskosten damit aber verdeckt ausgeschüttet, handelt es sich bei dadurch entstandenen Erstattungsansprüchen gegen die Gesellschaft um solche, die die vGA lediglich rückgängig machen und die deshalb als Einlageforderung zu beurteilen sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.02.1997, I R 42/96