OFD Karlsruhe, Verfügung v. 21.9.1999, S 1910 A - St 312

Die Bundesregierung hat (insbes. sog. „Sparpaket”) mehrere Gesetzgebungsverfahren in die Wege geleitet, mit denen in größerem Umfang auch steuerliche Regelungen geändert werden sollen. Es handelt sich um folgende Gesetzesentwürfe:

  • Steuerbereinigungsgesetz 1999 (StBereinG 1999),
  • Haushaltssanierungsgesetz (HSanG),
  • Gesetz zur Familienförderung,
  • Neuordnung des Spendenrechts.

Noch nicht im Gesetzgebungsverfahren befindet sich die sog. Unternehmenssteuerreform. Hierzu soll erst gegen Ende des Jahres ein Gesetzentwurf vorgelegt werden (Vgl. Abschn. 5).

Es folgt ein Überblick über die vorgesehenen Änderungen in den einzelnen Gesetzentwürfen. Vor allem im Hinblick auf die Zustimmungsbedürftigkeit der Gesetze im Bundesrat ist allerdings damit zu rechnen, daß sich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens noch etliche Änderungen/Ergänzungen ergeben werden.

 

1. Steuerbereinigungsgesetz 1999

Dieser Gesetzentwurf (BT-Drucks. 475/99) enthält neben klarstellenden und redaktionellen Korrekturen folgende wesentliche Änderungen:

 

1.1 Einkommensteuer

§ 2 a Abs. 1 Nr. 6 EStG:

Negative Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen und Luftfahrzeugen unterliegen nur dann nicht der Verlustausgleichsbeschränkung, wenn die Gegenstände ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland verwendet werden. Anwendung: ab VZ 2000.

§ 2 a Abs. 4 EStG:

Änderung der Nachversteuerungsregelung zur Sicherstellung der Besteuerung.

§ 7 g Abs. 8 EStG:

Gesetzliche Regelung der sog. sensiblen Sektoren, bei denen Anspar-Rücklagen für Existenzgründer nach § 7 g Abs. 7 EStG nicht gebildet werden können.

§ 10 Abs. 1 EStG:

Der Sonderausgabenabzug für Lebensversicherungen soll nur noch dann gewährt werden, wenn im Erlebensfall nicht ausschließlich die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags vorgesehen ist. Reine Kapitallebensvesicherungen, die nach der Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden, sollen nicht mehr begünstigt sein.

§ 19 Abs. 2 EStG:

Anhebung der Altersgrenze für die Gewährung des Versorgungs-Freibetrags für nicht-beamtenrechtliche Versorgungsbezüge auf das 63. Lebensjahr (bisher: 62. Lebensjahr). Anwendung: ab VZ 2000.

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG:

Neuregelung der Steuerpflicht von Erträgen aus Lebensversicherungen. Steuerpflichtig ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn der Vertrag nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich im Dezember 1999) abgeschlossen worden ist.

Keine Steuerpflicht soll allerdings eintreten

  • im Todesfall
  • bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht sowie
  • bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wird.

Die Regelungen gelten auch für fondsgebundene Lebensversicherungen. Von den steuerpflichtigen Erträgen sollen 20 %, höchstens 30.000 DM, in Form eines einmaligen Freibetrags steuerfrei bleiben. Der Freibetrag wird nicht beim Kapitalertragsteuerabzug, sondern erst bei der Veranlagung zur ESt berücksichtigt.

§ 50 a Abs. 7 EStG:

Aufhebung der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten Steuerabzugsverpflichtung für Zahlungen an ausländische Werkvertragsunternehmer.

 

1.2 Körperschaftsteuer

Gleichstellung kommunaler Wählervereinigungen mit politischen Parteien bei der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG (Folgerung aus dem Beschluß des BVerfG vom 29.9.1998, 2 BvL 64/93, BStBl 1999 II S.110).

Milderung des pauschalen Abzugsverbots für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Schachteldividenden mit Wirkung ab dem Jahr 2000. Der bisherige Prozentsatz für die Höhe der nicht abzugsfähigen Ausgaben (eingeführt durch das StEntlG 1999/2000/2002) soll dabei von bisher 15 auf 5 reduziert werden. Im Ergebnis sollen damit zur pauschalen Abgeltung des Betriebsausgabenabzugsverbots stets 5 % der Dividenden besteuert werden. Auf die Höhe der tatsächlichen Betriebsausgaben (u.a. Zinsen und Verwaltungskosten) kommt es nicht an. Neben § 8 b Abs. 7 KStG ist § 3 c EStG nicht anwendbar.

 

1.3 Umsatzsteuer

§ 25 c UStG:

Umsetzung der Anlagegoldrichtlinie der EU in nationales Recht.

 

1.4 Abgabenordnung

§ 152 Abs. 2 AO:

Anhebung des absoluten Höchstbetrags für Verspätungszuschläge von bisher 10.000 DM auf 50.000 DM (gilt für alle Fälle, in denen Steuererklärungen ohne Berücksichtigung einer Fristverlängerung nach dem 31.12.1999 einzureichen sind).

§ 171 Abs. 3 a AO:

Die Ablaufhemmung im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren soll künftig auch die Möglichkeit der Verböserung umfassen.

§ 172 Abs. 1 AO:

Antrag auf schlichte Änderung auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung möglich (bis zum Ablauf der Klagefrist).

§ 233 a Abs. 2 AO:

Aufhebung der bisherigen Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre (gilt für alle Steuern, die nach dem 31.12. 1993 entstanden sind).

 

2. Haushaltssanierungsgesetz

Dieser Gesetzentwurf (BT-Drucks. 473/99) enthält vor allem Regelungen außerhalb des Steuerrechts. Aus steuerli...

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