OFD Karlsruhe, Verfügung v. 27.12.1999, S 1910 A - St 312

Bundestag und Bundesrat haben am 16./17.12.1999 das Steuerbereinigungsgesetz 1999, das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze (zuvor Bestandteil des Haushaltssanierungsgesetzes) sowie das Gesetz zur Familienförderung endgültig verabschiedet. Bereits im Oktober/November 1999 hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Verordnung zur Änderung der EStDV beschlossen, durch die das Spendenrecht mit Wirkung ab dem 1.1.2000 neu geregelt wird. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die einzelnen Gesetze.

Die Änderungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2000, soweit nachfolgend kein besonderer Hinweis angebracht ist.

 

1. Steuerbereinigungsgesetz 1999

 

1.1 Einkommensteuer

§ 2 a Abs. 1 Nr. 6 EStG:

Negative Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von unausgerüsteten, d.h. unbemannten Schiffen (sog. „bare-boat”-Vercharterung), wenn diese nicht ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland eingesetzt werden, sind nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (Anwendung auf alle nach dem 31.12.1999 abgeschlossenen Überlassungsverträge).

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf fällt die entgeltliche Überlassung von Luftfahrzeugen und Handelsschiffen nicht unter § 2 a EStG.

§ 3 Nr. 26 EStG:

Anhebung der „Übungsleiter-Pauschale” von bisher 2.400 DM auf 3.600 DM; Ausgaben sind nur insoweit als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, als sie den steuerfreien Betrag übersteigen.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG:

Wiedereinführung der durch das StEntlG 1999/2000/2002 abgeschafften Möglichkeit der Bilanzänderung insoweit, wie ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung besteht (insbesondere nach einer Außenprüfung: betragsmäßig begrenzt auf die Änderung durch die Bilanzberichtigung); Anwendung auch für Veranlagungszeiträume vor 1999.

§ 4 Abs. 4 a EStG:

Völlige Neugestaltung der Regelungen zu den sog. „Zwei-Konten-Modellen”. Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 4.000 DM verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen ist unabhängig davon immer möglich. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

Auf die tatsächlichen Zahlungsflüsse kommt es damit nicht (mehr) an; die Notwendigkeit einer Aufteilung der Schuldzinsen nach der Zinszahlenstaffelmethode ist entfallen.

Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden; die neuen Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten ab 1.1.2000.

§ 5 Abs. 2 a EStG:

Verbot der Bildung von Rückstellungen für bedingt rückzahlbare Zuwendungen (Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen).

§ 7 g Abs. 8 EStG:

Gesetzliche Regelung der sog. sensiblen Sektoren, bei denen Anspar-Rücklagen für Existenzgründer nach § 7 g Abs. 7 EStG nicht gebildet werden können (gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 beginnen).

§ 10 Abs. 1 EStG:

Der Sonderausgabenabzug für Kapitallebensversicherungen bleibt – entgegen der ursprünglichen Absicht – im bisherigen Umfang erhalten.

§ 19 Abs. 2 EStG:

Anhebung der Altersgrenze für die Gewährung des Versorgungs-Freibetrags für nicht-beamtenrechtliche Versorgungsbezüge auf das 63. Lebensjahr (bisher: 62. Lebensjahr).

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG:

Die Steuerfreiheit von Erträgen aus Lebensversicherungen bleibt im bisherigen Umfang erhalten.

§ 23 EStG:

Ergänzende Regelungen, dass

  1. a) auch nicht fertiggestellte Gebäude in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen sind (gilt für Veräußerungen mit Kaufvertragsabschluss nach dem 31.12.1998);
  2. b) die Einlage in ein Betriebsvermögen sowie die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung gelten; die Besteuerung erfolgt bei Einlage in ein Betriebsvermögen aber erst im Jahr der Veräußerung (Anwendung: für Einlagen nach dem 31.12.1999);
  3. c) bei Veräußerung nach Entnahme/Betriebsaufgabe der tatsächlich angesetzte und nicht der objektiv richtige Entnahmewert als Anschaffungspreis gilt;
  4. d) die Nachversteuerung der Gebäude-AfA in Herstellungsfällen nur dann zu erfolgen hat, wenn das Gebäude nach dem 31.12.1998 fertiggestellt wurde.

§ 39 Abs. 1 Nr. 7 EStG:

Einführung der Möglichkeit, auf der LSt-Karte mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag bis zur Höhe des steuerfreien Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle fü...

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