OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.11.2005, S 2742 A - 38 - St ll 1.01
Anwendung des BFH-Urteils vom 19.3.1997 (BStBl 1997 II S. 577)
In seinem Urteil vom 19.3.1997 (BStBl 1997 II S. 577) hat der BFH u.a. entschieden, dass eine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden unvereinbar mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist. Dies gelte erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt sei oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart sei. Die von der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen seien steuerlich als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF mit Schreiben vom 28.9.1998, IV B 7 – S 2742 – 88/98 (BStBl 1998 I S. 1194) zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o.a. BFH-Urteils wie folgt Stellung genommen:
Soweit in Abschn. 30 Abs. 1 Satz 2 LStR 1996u.a. auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als mögliche Empfänger von nach § 3b EStG steuerbefreiten Zuschlägen genannt werden, setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen wären. Die Steuerbefreiung ist deshalb nicht zu gewähren, soweit die Zuschläge als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen sind. Soweit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b EStG für vor dem 1.1.1998 endende Lohnzahlungszeiträume geleistet worden sind, sind aus den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu ziehen. Die Annahme einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Zusatz der OFD:
Mit Urteil vom 14.7.2004 I R 111/03 (BStBl 2005 II S. 307 = 04 38 10) hat der BFH unter ausdrücklichem Festhalten an seiner ständigen Rspr. entschieden, dass die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise keine vGA darstellt, wenn überzeugende, für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorgetragen werden können, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Die Indizwirkung der gesellschaftsrechtlich veranlassten Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist im Einzelfall widerlegt, wenn anderen Arbeitnehmern des Betriebs, die nicht Gesellschafter sind, aufgrund des Betriebsablaufs ein in der Höhe und der Art und Weise der Entgeltzahlung vergleichbares Gehalt für eine vergleichbare Tätigkeit zugestanden wird. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits anderweitige erfolgsabhängige Vergütungen – wie etwa eine Gewinntantieme – erhält und der Arbeitseinsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers klar belegt werden kann.
Hält die zu beurteilende Regelung i.d.S. einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, so kann eine vGA auch dann im Einzelfall zu verneinen sein, wenn eine entspr. Regelung im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich ist oder aus anderen Gründen regelmäßig zur vGA führt (BFH-Urteil vom 14.7.2004, a.a.O.).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2