Leitsatz
§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG lässt bei der Einzelveranlagung von Ehegatten die Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu.
Sachverhalt
Der verheiratete Kläger beantragte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG aufzuteilen. Das Finanzamt versagte die hälftige Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages der Klägerin bei dem Kläger, da eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages auf die Ehegatten nach aktueller Rechtslage nicht möglich sei. Der Betrag stelle keine "Aufwendungen" dar und falle deshalb nicht unter die Regelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die gesetzliche Regelung des § 26a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG sich auf Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen und nicht - wie das Finanzamt meine - auf die damit verbundenen Aufwendungen beziehe. Denn diese könnten auch sehr viel höher sein als die zulässigen Abzugsbeträge.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Kläger und seine Ehefrau nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2014 geltenden Fassung dazu berechtigt sind, den hälftigen Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau gemäß § 33b EStG auf den Kläger zu übertragen. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG bestimme, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ersetze die "Einzelveranlagung von Ehegatten" die bisher in § 26 a EStG geregelte "getrennte Veranlagung". In der ab dem Kalenderjahr 2013 gültigen Fassung des Abs. 2 regelte der Gesetzgeber, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht mehr generell den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugeordnet werden. Vielmehr soll sie grundsätzlich nur der Ehegatte geltend machen können, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten, den der Kläger und seine Ehefrau vorliegend gestellt hatten, jeweils zur Hälfte abgezogen.
Hinweis
Die Steuerpflichtigen haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH III R 2/27). Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Übertragbarkeit eines hälftigen Behindertenpauschbetrages auf den anderen Ehegatten nach der gesetzlichen Neuregelung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG möglich ist.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 01.12.2016, 1 K 221/16