Leitsatz
Es steht der Steuerbarkeit einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG 1983 nicht entgegen, dass die die Anteile übertragende Gesellschaft und die die Anteile erwerbende Gesellschaft denselben Alleingesellschafter haben.
Normenkette
§ 1 Abs. 3 GrEStG
Sachverhalt
Eine Aktiengesellschaft ist Alleingesellschafterin zweier GmbHs. Eine der beiden GmbHs ist die Klägerin. Die andere GmbH war ihrerseits Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden dritten GmbH und übertrug diese Beteiligung auf die Klägerin. Das FA unterwarf die Übertragung der Steuer gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH ist dem Grunderwerbsteuergesetz nicht zu entnehmen, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG eine gleichzeitige Zuordnung von Grundstücken auf mehrere Rechtsträger ausgeschlossen sein soll. Aus der zivilrechtlichen Selbstständigkeit von Beteiligungsgesellschaften folgt, dass neben die Zuordnung auf eine Obergesellschaft die Zuordnung auf eine Untergesellschaft tritt, wenn diese alle Anteile an einer grundbesetzenden Gesellschaft von einer anderen Untergesellschaft erwirbt. Die Nichtbesteuerung zwischen verbundenen Gesellschaften verwirklichter Grunderwerbsteuertatbestände wäre eine steuerpolitische Entscheidung, die nur der Gesetzgeber treffen kann.
Hinweis
Ab 1.1.2000 ist für § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr eine Vereinigung oder ein Übergang aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erforderlich; vielmehr genügt eine Vereinigung bzw. ein Übergang von 95 % der Anteile.
Die Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG sollen zwischen verbundenen Gesellschaften nicht anders besteuert werden als Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Eine Grundstücksveräußerung sowohl zwischen zwei Untergesellschaften als auch zwischen einer Untergesellschaft und einer sie beherrschenden Obergesellschaft unterläge aber ohne weiteres der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Sollte in der Vergangenheit für eine etwaige Anteilsvereinigung in der Person der Obergesellschaft bereits Grunderwerbsteuer angefallen sein, könnte diese im Rahmen der Anteilsübertragung zwischen den Untergesellschaften nicht gem. § 1 Abs. 6 GrEStG angerechnet werden. Es fehlte einmal an der Personenidentität des Erwerbers und zum anderen daran, dass ein Rechtsvorgang vorausgegangen sein muss, der nach einem anderen Absatz des § 1 GrEStG besteuert worden ist. Hier handelte es sich aber beide Male um eine Besteuerung nach Abs. 3 der Vorschrift.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.1.2003, II R 50/00