OFD Frankfurt, Verfügung v. 10.6.2009, S 3811 A - 32 - St 131
Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 28.5.2009, S 3811 A – 021 – II 6a
Im Zusammenhang mit den im Jahr 2005 ergangenen koordinierten Ländererlassen (s. ErbSt-Kartei § 7 ErbStG Karte 20) sind Folgefragen erörtert worden, zu denen folgende Rechtsauffassung vertreten wird:
1. Vertragsklauseln zur Beendigung der Treuhandschaft bei Tod des Treugebers
Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.
2. Zugehörigkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zum inländischen Vermögen
Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen der KG, z.B. ein Grundstück, im Inland oder Ausland befindet.
3. Treuhandvertrag und Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche
Die im Erlass vom 24.6.2005 (s. ErbSt-Kartei § 7 ErbStG Karte 20) festgelegten Grundsätze sind auch auf Treuhandverhältnisse anzuwenden, bei denen der Treuhänder bei Abschluss des Treuhandvertrags die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an den Treugeber abgetreten hat und der Treugeber jederzeit verlangen kann, dass die Beteiligung auf ihn übertragen wird.
4. Atypische Unterbeteiligungen an Personenunternehmen
Im Zusammenhang mit der Behandlung von treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenständen war auch fraglich, ob atypische Unterbeteiligungen an Personenunternehmen, bei denen der Unterbeteiligte ertragsteuerlich als Mitunternehmer angesehen wird, begünstigtes Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. darstellen. Die Unterbeteiligung ist bürgerlich-rechtlich eine Innengesellschaft (GbR). Sie ist eine mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Form, dass der Unterbeteiligte sich nicht direkt an der Hauptgesellschaft, sondern nur an dem Anteil eines Gesellschafters beteiligt. Bei einer atypischen Unterbeteiligung ist der Beteiligte nicht nur am Gewinn-/Verlustanteil des Hauptbeteiligten, sondern auch an dessen Anteil an den Vermögenswerten der Hauptgesellschaft beteiligt. Daher ist er ertragsteuerlich so zu stellen, als sei er Mitunternehmer der Hauptgesellschaft. Seine Gewinn-/Verlustanteile gehören somit zur gleichen Einkunftsart wie die des Hauptbeteiligten.
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellen sich die Fragen,
Wie oben aufgeführt, ist der Unterbeteiligte über den Anteil des Hauptbeteiligten an den Vermögenswerten der Hauptgesellschaft beteiligt.
Die Innengesellschaft verfügt über kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Für die Frage der Bewertung der Unterbeteiligung muss daher auf das Vermögen der Hauptgesellschaft abgestellt werden. Dieses Vermögen ist regelmäßig bei Beteiligungen an gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaften Betriebsvermögen, so dass § 12 Abs. 5 ErbStG anzuwenden ist.
Bei atypisch stillen Unterbeteiligungen handelt es sich bei Vorliegen der ertragsteuerlichen Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft um erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F.
5. Atypisch stille Beteiligungen
Die vorstehend dargestellten Grundsätze zur Behandlung von atypischen Unterbeteiligungen gelten auch für atypische stille Beteiligungen an Personengesellschaften, bei denen der atypisch Beteiligte ertragsteuerlich als Mitunternehmer behandelt wird, entsprechend.
Normenkette
ErbStG § 7;
ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1;
ErbStG n.F. § 13b Abs. 1 Nr. 2