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Überversorgung bei Pensionszusage

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Die Grundsätze zur Überversorgung sind auch bei der Zusage von Festbeträgen anwendbar.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine GmbH, die ihrem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer aufgrund eines Versorgungsvertrages von 1997 eine Versorgungszusage gewährte. Das lebenslängliche Ruhegeld sollte monatlich TDM 20 betragen. Das monatliche Geschäftsführergehalt betrug zu diesem Zeitpunkt TDM 30, später TDM 40. Der Geschäftsführer war gleichzeitig noch für sein Einzelunternehmen tätig. Für die Pensionszusage bildete die Klägerin Rückstellungen. Ab 2000 reduzierten sich die Umsätze der Klägerin und das Gehalt wurde auf TDM 4, ab 2001 auf TDM 2 und Ende 2001 auf TDM 0 herabgesetzt. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Fachprüfer eine Überversorgung fest und reduzierte die Rückstellung für die Pensionszusage. Insbesondere sei eine Überversorgung deshalb gegeben, weil die Versorgungsanwartschaft 75 % der Aktivbezüge überstiegen, dies sei bereits ab 2003 der Fall gewesen. Nach einem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Das Überschreiten der 75 % Grenze sei lediglich als Indiz zu sehen, dies sei aber kein Automatismus. Hier komme die Regel nicht zum Tragen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Rückstellung für die Pensionszusage sei auf der rechtlichen Grundlage des § 6a EStG zu bilden. Hierbei sei der Teilwert der Pensionsverpflichtung rückstellungsfähig. Dies gelte auch bei der Versorgung in Form eines Festbetrages. Nach der Rechtsprechung des BFH sei dabei eine Überversorgung gegeben, wenn die Anwartschaft zusammen mit einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge übersteigen. Diese Rechtsprechung des BFH gelte auch bei Festbezügen.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht insofern nicht, als es auf der Linie der g...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Anwendung der Grundsätze zur Überversorgung Leitsatz (redaktionell) Die Grundsätze des BFH zur Überversorgung (§ 6a EStG) sind - auch bei der Zusage von Festbeträgen - weiterhin anzuwenden (gegen ...

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